Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 4%6. 
Wenn und soweit eine Verurtheilung in die Prozeßkosten nicht erfolgt oder derjenige, 
welcher zu deren Bezahlung verurtheilt ist, solche nicht zu erstatten vermag, fallen die Kosten 
dem Staate oder, wenn die Strafgerichtsbarkeit im Besitze einer Gerichtsberrschaft ist, der 
Letzteren zur Last. 
Für unvermögend ist derjenige zu halten, welcher durch Entrichtung der Prozeßkosten 
ausser Stand gesetzt seyn würde, sich und die Seinigen notbdürftig zu ernähren. 
Eine Abverdienung der Prozeßkosten vurch Arbeit kann dem Unvermögenden nicht aufer- 
legt werden. 
Eilfter Titel. 
Von dem Verfahren bei Vergehen öffentlicher Diener. 
Art. 4½7. 
Wenn sich gegen einen öffentlichen Diener (Strafgesetzbuch Art. 399. Ziffer 1.—6.) Ver- 
dacht eines gemeinen Verbrechens ergeben hat; so wird die Untersuchung von dem zuständigen 
Gerichte auf gleiche Art, wie bei Verbrechen anderer Personen, eröffnet und vollführt. 
Doch ist der Untersuchungorichter verbunden, bei Verhängung der Untersuchung gegen 
den verdächtigen Diener die diesem vorgesetzte Dienstbehörde hievon in Kenntniß zu setzen. 
Art. 1#½8. 
Liegt gegen einen Diener Verdacht eines Dienstvergehens vor; so steht es der vorgesetzten 
Dienstbehörde zu, die Untersuchung gegen denselben zu eröffnen, oder hiezu Einleitung zu treffen. 
Ist ein Beamter mehreren Behörden untergeordnet; so ist diejenige, deren Geschäftekreis 
das in Frage stehende Verbrechen berührt, zu jener Maaßregel berechtigt. 
Art. 449. 
Bei dieser Untersuchung hat die zuständige Dienstbehörde Alles, was in Rücksicht auf 
das Verbrechen und ven Schuldigen zu Begründung der gerichtlichen Untersuchung erforderlich 
ist, zu erforschen, die nothwendigen Belege und Ueberführungsmittel zu den Akten zu bringen, 
erforderlichenfalls Zeugen abzuhören und zu beeidigen, auch den Verdächtigen selbst zu seiner 
vorläufigen, schriftlichen over mündlichen, Verantwortung aufzufordern. 
Art. 460. 
Ergibt sich hierbei wider den Diener ein solcher Verdacht eines mit gerichtlicher Strafe 
bedrohten Dienstvergehens, welcher zur Versetzung in den Anschulvigungsstand hinreichen konnte; 
so sind die Alten zur weiteren Einleitung den Gerichten zu übergeben. 
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