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Steht der Verdächtige mindestens auf der Rangstufe eines Bezirks-Beamten; so erfolgt
die Mittheilung an ras zuständige Kreis-Gericht. Bei anderen Dienern geschieht solche un-
mittelbar an den Untersuchungs-Richter.
Ob nach den Ergebnissen der durch die Dienstbehörde geführten Untersuchung nunmehr
die gerichtliche Untersuchung gegen den Verdächtigen zu eröffnen sey, hat nach det Verschieden-
heit der bezeichneten Fälle das Kreis-Gericht, oder, wofern nicht die Voraussetzungen des
Art. 79. Ziffer 1. zutreffen, das Bezirksgericht (Art. 80.) zu bestimmen.
Art. 451.
Liegt gegen einen Diener zu gleicher Zeit der Verdacht eines gemeinen und eines Dienst-
vergehens vor; so treten in Beziehung auf die Eröffnung der Untersuchung die Vorschriften
des Art. 4147. ein.
Bei Vollführung derselben hat, soweit sie die zur Sprache gekommenen Dienstvergehen
betrifft, der zu vorläußger Untersuchung verselben an sich zuständige Beamte den Untersuchungs-
Richter in der Weise zu unterstützen, wie solche in dem Art. 449. vorgezeichnet ist.
Das Erkenntniß über beiderlei Verbrechen steht jedenfalls den Gerichten zu.
Art. 152.
Bei Dienern, welche nicht mehr im Dienste sind, kommen in Ansehung der während
ihrer Dienstzeit begangenen Verbrechen die Vorschriften der Art. 157 „551. gleichfalls zur
Anwendung.
Art. 453.
Wird gegen einen Diener gerichtliche Untersuchung erkannt; so ist derselbe durch die für
das Erkenntniß in der Hauptsache zuständige Gerichtsstelle von seinen Dienstverrichtungen einft-
weilen zu entfernen, sobald mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, daß das End-
urtheil den Verlust des Dienstes ausfprechen werde.
Einem solchen Diener wird von seinem Gehalte so viel abgezogen, als zur Belohnung
seines Stellvertreters erforderlich ist.
Art. 454.
Die vorgesetzte Dienstbebörde ist sowohl vor der Abgabe der gegen einen Diener einge-
leiteten Untersuchung an das zuständige Gericht, als während der gerichtlichen Untersuchung be-
fugt, den Verdächtigen von seinen Dienstverrichtungen vorläufig zu entfernen, wenn das Ver-
gehen von der Art ist, daß die Entfernung vom Amte wenigstens im Wege des #. 47. der
Verfassungs-Urkunde erfolgen könnte.
Eine Schmälerung des Gehaltes ist zwar mit einer solchen Verfügung nicht verbunden;