Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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es hat aber der Richter spätestens im Endurtheile darüber zu erkennen, ob und wie weit der 
Angeschuldigte den Aufwand für die Amtsverwesung zu erstatten habe. 
. Art.!·55. 
Wäre ein Diener nicht im Laufe der wider ihn verhängten Untersuchung seiner Dienst- 
verrichtungen einstweilen enthoben, wohl aber im Envurtheile seines Dienstes verlustig erklärt 
worden; so hat dieses Urtheil für den Fall der Rekurs-Anmeldung die Wirkung der einst- 
weiligen Enthebung vom Dienste. 
Art. 456. 
Von dem Exdurtbeile ist jeverzeit der Dienstbehörde des Angeschulvigten Nachricht zu 
ertheilen. 
Im Falle der Freisprechung des Letzteren ist ihm der in der Zwischenzeit zurückbehaltene 
Gehaltstheil mit Zinsen zu ersetzen, wofern nicht der Angeschulvigte seine einstweilige Entfer- 
nung vom Amte verschuldet hatte. 
Zwölfter Titel. 
Von dem Erkenntnisse gegen Abwesende. 
Art. 3457. 
Hat ein Verdächtiger, nachdem er wegen eines mit der im Art. 1 74. bezeichneten Strafe 
bedrohten Verbrechens bereits in Anschulrigungsstand versetzt worden ist, die Flucht ergriffen; 
so tritt nicht nur die in den Art. 171 176. bezeichnete Beschlagnahme seines Vermögens 
ein, sondern er soll auch durch offentliche Ladung aufgefordert werden, innerbalb dreier Monate 
zur Fortsetzung der gegen ihn anbängigen Untersuchung, deren Gegenstanr im Allgemeinen zu 
benennen ist, vor Gericht zu erscheinen, widrigenfalls nach Ablauf jenes Termins das Urtheil, 
den Gesetzen gemäß, gefällt werden würde. 
Diese Ladung wird nicht nur an dem Sitze des Untersuchungs Gerichte und an dem 
Wobnorte des Angeschulvigten öffentlich angeschlagen, sondern auch in öffentlichen Blättern des 
Landes, und, nach Beschaffenheit der Umstände, in ausländischen Zeitungen dreimal, je nach 
einem monatlichen Zwischenraume, bekannt gemacht. 
Art. 458. 
Lauft vie dreimonatliche Frist (Art. 457.) ab, ohne daß der Angeschuldigte vor Gericht 
erscheint, orer seine Abwesenbeit hinreichend gerechtfertigt wird, und ist nach vollendeter Unter- 
suchung und geführter Vertheidigung, welche in dergleichen Fällen jeverzeit von Amtswegen 
angeordnet werden muß, weder der Thatbestand, noch daß der Angeschuldigte als Thäter straf-
	        
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