Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Art. 465. 
Alle bisher gültigen Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten, welche das Verfahren 
der bürgerlichen Gerichte in Strafsachen betreffen, werden hiermit für die Dauer der Gültig- 
keit dieser Strafprozeß-Ordnung außer Wirksamkeit gesetzt. 
Unser Ministerium der Justiz ist mit der Vollziehung dieser Prozeß-Ordnung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Juni 1845. 
Wilheilm. 
Der Cbef des Departements der Justiz: 
von Prieser. Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Secretär: 
Vellnagel. 
8) Geset, 
betreffend die Einführung der Strafprozeß= Ordnung im Königreiche. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Beziebung auf die Einführung der heute erlassenen provisorischen Strafprozeß-Ord- 
nung vererdnen und verfügen Wir, nach Anhsrung Unseres Geheimen-Rathes und unter 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Strafprozeß-Ordnung tritt mit dem 1. Oktober 1863. in dem ganzen Umfange des 
Königreiches in Kraft. " 
Art. 2. 
Die Fortsetzung einer vor gevachtem Tage anhängig gewordenen Untersuchung steht dem 
Gerichte, welches dieselle, den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1859. gemäß, eröffnet 
bat, auch in solchen Fällen zu, in welchen dieses Gericht nach den Vorschriften der Strafpro- 
zeh-Ordnung nicht das zur Einschreitung zuständige gewesen wäre. 
Art. 5. 
Is schon vor genanntem Zeitpunkte (Art. I.) von dem Untersuchungs-Richter in der 
berkömmlichen Form vie Versetzung in den Anschuldigungsstand verfügt worden; so soll dieselbe 
gleichwohl nach den Vorschriften der Prozeß-Ordnung wieverholt werden.
	        
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