Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Eine Ausnahme tritt ein, wenn schon vor dem bemerkten Tage 
1) von dem erkennenden Gerichte die Vertheidigung eingeleitet worden, oder 
2) die Sache zur Endentscheidung an das Kreis-Gericht gelangt ist. 
Wiro von diesem zunächst noch eine Zwischenverfügung erlassen; so hat es zugleich über 
die Versetzung in den Anschuldigungsstand zu beschließen. 
Art. 4. 
Das Schlußverfahren unterbleibt 
1) in schweren Straffällen (Art. 262. der Strasprozeß-Ordnung), wenn die Ver- 
theidigung schon vor dem im Art. 1. bezeichneten Tage angeordnet worden ist; 
2) in anderen Straffällen, wenn schon vor viesem Zeitpunkte die Sache an das Kreis- 
Gericht zur Endentscheidung eingesendet oder die Vertheidigung eingeleitet worden 
ist, es wäre denn, daß das erkennende Gericht die Fortsetzung der Untersuchung 
nothwendig finden sollte, welchenfalls auch die Nachholung der Schluß-Verhandlung 
beschlossen werden kann. 
Art. 5. 
Sind Strassachen, welche erst durch die Strafprozeß-Ordnung den Bezirks-Gerichten zur 
Erledigung zugewiesen werden, vor dem in Art. 1. erwähnten Zeitpunkte zur Endentscheidung 
an das Kreis-Gericht gelangt; so bleibt dieses für das Envurtheil zuständig. 
Eine Ausnahme tritt ein, wenn das Kreis-Gericht die Sache nicht als spruchreif annehmen sollte. 
Art. 6. 
Die Dauer der Wirksamkeit der provisorischen Strafprozeß-Ordnuung ist auf die Zeit 
von dem Tage des Eintritts ihrer Wirksamkeit (Art. 1.) bis zur weiteren Verabschiedung über 
das Straf-Verfahren auf dem ersten ordentlichen Landtage, welcher nach sechsjähriger Wirk- 
samkeit der Strafprozeß-Ordnung einberufen wird, beschränkt. 
Erfolgt eine Verabschiedung über das Straf-Verfahren auf viesem Landtage nicht; so 
tritt der unmittelbar vor der Verkündigung der provisorischen Strafprozeß-Ordnung bestandene 
Rechts-Zustand wieder ein. 
Unser Justiz-Ministerium ist mit ver Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Juni 1855. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements der Justiz: 
der Staats-Sercretar: 
Vellnagel. 
— — — — 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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