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1) Der Referendär Baging dem Stadtgericht Stuttgart.
2) Gmelin dem Criminalamt Stuttgart.
5) Graf v. Grävenitz dem Oberamtsgericht Eßlingen.
4) Herdegen dem Oberamtsgericht Biberach.
5) Neher dem Oberamtsgericht Ravensburg.
6) — Ruoff dem Oberamtsgericht Balingen.
7) Speidel dem Oberamtegericht Hridenheim.
Diese Referendäre haben bei den bezeichneten-Bezirkegerichten spätestens acht Tage nach
ihrem Austritt von den Gerichtshöfen ihre Funktionen anzutreten und von den gedachten Ge-
richten wird die vorschriftmäßige Anzeige über diesen Eintritt gewärtigt.
Stuttgart den 14. Juli 1843.
Für den Departements-Chef:
Gaisberg.
:B) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
a) Verfügung, betreffend die Anwendung der allgemeinen Brandversicherungs-Ordnung auf die Harz-
Siedereien, Pottaschen-Siedereien, Chlorkalksabriken und Cichorien= und Waldsamen-Dörren 2c.
Zu Sicherung einer gleichförmigen Anwendung der allgemeinen Brandversicherungs-Ord-
nung vom 17. December 1307 (Reg. Blatt von 1803, S. 50 f.) auf Harz-Siedereien, Pot-
taschen = Siedereien, Chlorkalkfabriken und Cichorien= und Waldsamen-Dörren wird hiemit
verfügt: „
1) Gebäude mit Lokalen zum Dörren oder Trocknen von Waldsamen oder von Cichorien
sind, wofern viese Lokale feuerfest gebaut sind, und mittelst geschlossener Feuerung oder durch
Zuleitung warmer Luft geheizt werden, in die Branvversicherung aufzunehmen und den in
K. 17, lit. a der Brandversicherungs-Ordnung bezeichneten Gebäuden beizuzählen, wonach auf
den Fall, daß in einem solchen Gebäude (die Entzündung durch Blitz oder durch vollkommen
erwiesene Feuereinlegung von Seite dritter Personen ausgenommen) ein Brand entsteht, der
achte Theil der Entschädigungssumme in Abzug kommt.
Dasselbe findet Statt
2) bei Harz-Siedereien und Pottaschen-Siedereien, in feuerfesten Lokalen mit geschlosse-
ner Herd- oder Kessel-Feuerung.