Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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9) Die Arbeit, welche ihnen aufgegeben wird, haben die Gefangenen binnen der festge- 
setzten Zeit untadelhaft zu liefern. Keiner darf vie ihm aufgegebene Arbeit durch Andere fer- 
tigen lassen. 
10)) Sie müssen die Zimmer= und Arbeits-Geräthe, überhaupt alle ihnen anvertrauten 
Gegenstände mit Schonung und Sorgfalt behandeln, und besondere Vorsicht auf Feuer und 
Licht verwenden. 
Wer Etwas aus Bogheit oder Leichtsinn beschädigt, muß den Schaden ersetzen. 
11) Während der festgesetzten Arbeitsstunden darf keln Gefangener, wenn er auch seine 
Aufgabe vollendet hat, müßig gehen; sondern er hat die ihm noch übrige Zeit zu Erwerbung 
eines Nebenverdienstes anzuwenden. 
12) Kein Gefangener darf außer den ihm zum Gebrauch überlassenen Kleidern und Ge- 
räthen irgend etwas besiten, sondern ist schuldig, es an den Hausmeister abzugeben. 
Namentlich ist der Besitz von Geld, Kostbarkeiten, Messern, Feilen, Hämmern oder an- 
deren Werkzeugen untersagt. 
13) Jeder Handel mit Lebensmitteln, Kleidern oder andern Sachen, alles Leihen und 
Entlehnen ist den Gefangenen sowohl unter sich, als mit den Offieianten der Anstalt, verboten. 
14) Der Genuß ver nicht ausdrücklich erlaubten Speisen und Getränke, sowie das Mit- 
nehmen von Speisen aus dem Speisezimmer ist verboten. 
Auch der Gebrauch des Rauchtabaks ist den Gefangenen untersagt. 
16) Alles Spielen (besonders das Karten= und Würfelspiel) ist verboten. 
16) Die Gefangenen dürfen Fremde, welche die Strafanstalt besuchen, weder begrüßen, 
noch anreden, noch anbetteln, und ohne Erlaubniß des Verwalters keine Gaben von ihnen 
annehmen. 
17) Gefangene, welche Mitgefangene zum Ungehorsam gegen Vorgesetzte oder zu 
andern Uebertretungen der Hausregeln, oder zur Flucht, oder zu Aufruhr und Meuterei 
zu verleiten suchen, haben die strengste Ahndung zu gewärtigen, wogegen denjenigen Ge- 
fangenen, welche solche Aufreizungen und Anstiftungen zu rechter Zeit zur Anzeige bringen, 
angemessene Belohnung zu Theil werden wird. 
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Die Uebertretungen dieser Vorschriften, sowie der Ordnung der Stetfansalt überhaupt 
werden nach Maßgabe der Gesetze bestraft werden. 
 
	        
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