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am 11. d. M. der auf die erledigte Pfarrei Dunstelkingen, Dekanats Neresheim, von
der fürstlichen Standesherrschaft Oettingen-Wallerstein patronatisch ernannte Pfarrer Philipp
Haas zu Klrchheim, die landesherrliche Bestätigung erhalten.
II. Verfügungen der Departements.
A) Der Departements der Justiz und der Finanzen.
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen.
Verfügung, betreffend den Einzug, die Verrechnung und Ablieferung der Notariats-Sporteln.
Nachdem durch das Gesetz über das Notariatswesen vom 14. Juni 1843 das Gerichts-
Notariatsedikt vom 29. August 1819 und die Notariats-Vollziehungs-Verordnung vom 24. Mai
1826 aufgehoben worden sind, werden in Betreff des Einzugs, der Verrechnung und Abliefe-
rung der Notariats-Sportaln, unter Bezugnahme auf die Ministerial-Verfügung vom 5. De-
cember 1842,. die Vollziehung des Notariats-Sportelgesetzes betreffend (Reg. Blatt vom Jahr
1842, S. 619), folgende nähere Vorschriften ertheilt.
S. 1.
Die Gerichts= und Amts-Notare haben die Notariats= Sporteln, Gebühren der Waisen-
richter und sonstige Kosten zu berechnen, und am Schlusse des Geschäfts den Betrag auf dem
betreffenden Aktenstücke anzumerken.
Dieselben sind für den Ansatz und die richtige Berechnung der Sporteln verankwortlich,
und haben die Verpflichtung, den Betheiligten über den Belauf sämtlicher Kosten eine Rech-
nung zuzustellen.
* S. 2.
Der Einzug der von einem Notar angesetzten Sporteln liegt diesem ob. Er hat venselben
gleich nach vollendetem Geschäfte zu bewirken, und den Betheiligten die ihnen gebührenden
Urkunden oder Auszüge aus dem Geschäfte nicht früher zu verabfolgen, als bis sie die Spor-
teln baar berichtigt haben.
Oie übrigen Gebühren sind von dem Vorstande des Waisengerichts einzuziehen und zu
vertheilen.
Der Empfang der Sporteln und sonstigen Kosten ist auf der den Betheiligten einzuhan-
digenden Rechnung zu bescheinigen.