Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

623 
19) Sattler, von Tübingen. 
20) Schlotterbeck, von Linsenpofen. 
21) Schmidt, von Dünsbach. 
22) Schmitt, von Mainbardt. 
23) Scholl, von Beutelsbach. 
24) Weigle, von Großbottwar. 
Stuttgart den 15. August 1843. Scheurlen. 
:8) Des Kriegs-Departements. 
Des Kriegs-Ministerium. 
Bekanntmachung in Betreff der Aufnahme von Offiziers-Zöglingen in die Regimenter. 
Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 21. De- 
cember 18342 die bis dahin geltenden Bestimmungen über Bildung der Offiziers-Zöglinge in 
den Regimentern außer Wirkung gesetzt, und dafür die in dem Regierungsblatt vom 7. Januar 
1843 bekannt gemachten neuen Anordnungen getroffen worden, findet am 10. Oktober und 
den darauf folgenden Tagen die erste Vorprüfung zur Aufnahme als Regiments-Offlziers- 
Zöglinge zweiter Classe in Ludwigsburg Statt. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich um diese Aufnahme bewerben wollen, haben sich Mon- 
tag den 9. Oktober bei dem Vorstande der Prüfungs-Commission, General-Lieutenant v. Bar- 
truff, persönlich zu melden, 14 Tage zuvor aber nachstehende Urkunden an das K. Kriegs- 
Ministerium einzusenden: 
1) den Taufschein, zur Beurkundung, daß sie das achtzehnte Jahr angetreten, und das 
neunzehnte nicht überschritten haben. 
2) Ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden, fehlerfreien Körper, gutes Gesicht 
und Gehäör haben. 
5) Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre sitttliche Aufführung und ihre Studien. 
Diese Zeugnisse müssen wenigstens einen Zeitraum von den letzten zwei Jahren um- 
fassen, und es wird vorausgesetzt, daß dieselben mit der größten Gewissenhaftigkeit 
abgefaßt seyen. 
4) Eine von den Eltern oder Vormünvern ausgestellte, und von der obrigkeitlichen Be- 
börde beglaubigte Urkunde, daß sie, im Falle der Aufnahme, bei den fußgehenden 
Waffen eine monatliche Zulage von 7 Gulden, und bei den reitenden Waffen von 
10 Gulden, mit Ausschluß der Kleidung, beziehen werden, und daß sie die Mittel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.