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19) Sattler, von Tübingen.
20) Schlotterbeck, von Linsenpofen.
21) Schmidt, von Dünsbach.
22) Schmitt, von Mainbardt.
23) Scholl, von Beutelsbach.
24) Weigle, von Großbottwar.
Stuttgart den 15. August 1843. Scheurlen.
:8) Des Kriegs-Departements.
Des Kriegs-Ministerium.
Bekanntmachung in Betreff der Aufnahme von Offiziers-Zöglingen in die Regimenter.
Nachdem durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 21. De-
cember 18342 die bis dahin geltenden Bestimmungen über Bildung der Offiziers-Zöglinge in
den Regimentern außer Wirkung gesetzt, und dafür die in dem Regierungsblatt vom 7. Januar
1843 bekannt gemachten neuen Anordnungen getroffen worden, findet am 10. Oktober und
den darauf folgenden Tagen die erste Vorprüfung zur Aufnahme als Regiments-Offlziers-
Zöglinge zweiter Classe in Ludwigsburg Statt.
Diejenigen Jünglinge, welche sich um diese Aufnahme bewerben wollen, haben sich Mon-
tag den 9. Oktober bei dem Vorstande der Prüfungs-Commission, General-Lieutenant v. Bar-
truff, persönlich zu melden, 14 Tage zuvor aber nachstehende Urkunden an das K. Kriegs-
Ministerium einzusenden:
1) den Taufschein, zur Beurkundung, daß sie das achtzehnte Jahr angetreten, und das
neunzehnte nicht überschritten haben.
2) Ein ärztliches Zeugniß, daß sie einen gesunden, fehlerfreien Körper, gutes Gesicht
und Gehäör haben.
5) Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer über ihre sitttliche Aufführung und ihre Studien.
Diese Zeugnisse müssen wenigstens einen Zeitraum von den letzten zwei Jahren um-
fassen, und es wird vorausgesetzt, daß dieselben mit der größten Gewissenhaftigkeit
abgefaßt seyen.
4) Eine von den Eltern oder Vormünvern ausgestellte, und von der obrigkeitlichen Be-
börde beglaubigte Urkunde, daß sie, im Falle der Aufnahme, bei den fußgehenden
Waffen eine monatliche Zulage von 7 Gulden, und bei den reitenden Waffen von
10 Gulden, mit Ausschluß der Kleidung, beziehen werden, und daß sie die Mittel