Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Eigenthümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Perde aber 
nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt worden, erhalten einen Reisekosten- 
ersatz von dreißig Kreuzern für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben §. 5) nachzuweisenden 
Entfernung ihres Wohnorts von Camnstatt, und eine Cntschädigung von einem Gulden für 
die Kosten des Aufentbalts an letzterem Orte. 
K. 12. 
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaftlichen 
Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens Vormittags neun 
Uhr mit= seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung angewiesenen Stelle einzu- 
findev. 
. 15. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang. 
S. 14. 
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise Anspruch. 
zu machen, irgend etwas Au-gezeichnetes an Perden, Rindvieh oder anderen Hausthieren 
aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben zu Beförderung der 
gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
K. 15. 
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Vollkommen- 
beit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums würdig find, werden 
besondere Buden aufgeschlagen werden. 
S. 16. 
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge, Ma- 
schinen dc. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur anschaulichen 
Kenntniß zu bringen. 
. 17. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern auch 
die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung, geoͤffnet. 
Für diejenigen Zuschauer,„ welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschlagenen Schau- 
gerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises angewiesen. Dage- 
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