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Eigenthümer von Rennpferden, welchen kein Preis zu Theil wird, deren Perde aber
nach ihren Leistungen gleichwohl als wettkampffähig erkannt worden, erhalten einen Reisekosten-
ersatz von dreißig Kreuzern für jede Stunde der vorschriftmäßig (oben §. 5) nachzuweisenden
Entfernung ihres Wohnorts von Camnstatt, und eine Cntschädigung von einem Gulden für
die Kosten des Aufentbalts an letzterem Orte.
K. 12.
Jeder Preisbewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirthschaftlichen
Preise, hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spätestens Vormittags neun
Uhr mit= seinen Thieren auf der für die betreffende Thiergattung angewiesenen Stelle einzu-
findev.
. 15.
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags eilf Uhr ihren Anfang.
S. 14.
Alle diejenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise Anspruch.
zu machen, irgend etwas Au-gezeichnetes an Perden, Rindvieh oder anderen Hausthieren
aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung desselben zu Beförderung der
gemeinnützigen Zwecke des Festes mitzuwirken.
K. 15.
Zur Ausstellung landwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenheit oder Vollkommen-
beit wegen der besonderen Aufmerksamkeit des vaterländischen Publikums würdig find, werden
besondere Buden aufgeschlagen werden.
S. 16.
Auch die Erfinder, Verfertiger oder Besitzer ausgezeichneter Fabrikate, Werkzeuge, Ma-
schinen dc. werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum zur anschaulichen
Kenntniß zu bringen.
. 17.
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbahn, sondern auch
die Rennbahn selbst, letztere jedoch nur bis zu Anfang der Preisevertheilung, geoͤffnet.
Für diejenigen Zuschauer,„ welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschlagenen Schau-
gerüste nicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises angewiesen. Dage-
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