Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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7) darstellende Geometrie mit Anwendung auf Licht= und Schatten-Lehre, Perspektive, 
Reflere, Stein= und Holz-Schnitt; 
8) topographisches Planzeichnen; 
9) Acchitektur-Zeichnen; 
10) Maschinen-Zeichnen; 
11) Freihandzeichnen; 
12) Bau-Construktion in Holz, Stein und Eisen; 
13) Baumaterialien-Lehre; 
14) Geschichte und Literatur der Baukunst. 
K. 14. 
Die bei dieser Prüfung für befähigt erkannten Candidaten erlangen mit der nach 8. 9 
erfolgenden Bekanntmachung des Prüfungs-Ergebnisses — vorbehältlich ihrer Beeidigung — 
die Befugnisse von Bau= und Feldmessern erster Classe. (Verfügung vom 18. Januar 1827, 
Reg. Blatt S. 59.) 
III. Von der zweiten Prüfung. 
K. 15. 
Die zweite Prüfung zerfällt: 
A. in diejenige im Fache des Straßen-, Brücken= und Wasser-Baues, 
und 
B. in diejenige im Hochbaufache. 
Die Prüfung besteht in jedem von beiden Fächern für sich, und es hänge von dem Er- 
messen eines jeden Candidaten ab, ob er nur in Einem oder in beiden Fächern sich prüfen 
lassen will. 
Im Fache des Straßen-, Brücken= und Wasser-Bauwesens wird die Prüfung von einem 
aus zwei Bauräthen des Departements des Innern und einem Lehrer des Baufaches der 
polytechnischen Schule — und im Fache des Hochbauwesens von einem aus zwei Bauräthen 
des Finanz-Departements und einem Lehrer des Baufaches der polytechnischen Schule bestehen- 
den Commission vorgenommen. 
Jeder der beiden Commissionen wird von dem betreffenden Ministerium ein Sekretär 
beigegeben.
	        
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