648.
K. 16.
Candidaten, welche die Befähigung zu Baurathsstellen in den Departements des Innern
und der Finanzen erlangen wollen, müssen die zweite Prüfung in beiderlei Fächern mit
genügendem Erfolg erstanden haben.
S. 17.
Die Prüfung beginnt jeden Jahres:
1) im Fache des Straßen-, Brücken= und Wasser-Baues je am ersten März,
2) im Hochbaufache am ersten April;
wenn aber der bezeichnete Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, am nächstfolgenden Werktage.
S. 18.
Die Zulassung zur zweiten Prüfung ist in beiden Abtheilungen durch die mit genü-
nendem Erfolge erstandene erste Prüfung (§. 10 ff.) und durch eine von deren Erstehung an
zu rechnende zweijährige praktische Vorbereitung bedingt, wobei die Praris in dem einen
Hauptfache auch für das andere gilt.
S. 19.
Die Meldungs-Eingaben sind je vor dem 15. December des nächstvorangehenden Jabres
von den bei einer Bezirks= oder Straßen-Bau= Juspektion prakticirenden Caadidaten dem
Inspector, von den bei Prioat-Baumeistern oder Werkmeistern prakticirenden dem in §. 12.
bezeichneten Bezirks-Polizeiamte zur Vorlegung an das betreffende Ministerium zuzustellen.
Die Bezirks-Polizeiämter und Inspektoren sind verpflichtet, die Meldungen um Zulassung
zu der Prüfung in der Straßen-, Brücken= und Wasser-Baukunde dem Ministerium des
Innern, im Hochbaufache dem Finanz-Ministerium längstens binnen acht Tagen mit Bericht
vorzulegen.
Den Meldungs-Eingaben sind beizuschließen:
1) das Zeugniß über die Erstehung der ersten Dienstprüfung, nebst
2) urkundlichem Nachweise über die seit jener Prüfung gepflogene praktische Vorberei-
tung C. 18), über die hiebei gemachten Fortschritte und über das inzwischen be-
obachttete sittliche Verhalten des Candidaten.
5. 20.
die Prüsungs-Gegenstände im Straßen-, Brücken= und Wasser-Baufache sine