Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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1) Straßen= und Eisenbahn-Baukunde; 
2) Brücken-Baukunde; 
5) Wasser-Baukunde, und zwar in Beziehung auf 
a) Flußbau, 
b) Gründungs-Arbeiten, 
IP) Floß-Einrichtungen für Lang= und Brennholz, 
d) Schifffahrts-Bauten, Schleusen und Webre, 
e) Wässerungs= und Entwässerungs-Einrichtungen, 
10 Brunnen-Fassung und Leitung, 
) Anlegung von Sammelteichen, wasserdichten Behältern und Zuleitungen; 
4) Bau der Getreidemühlen; 
5) angewandte Baumaterialien-Lehre; 
6) Werkzeug= und Maschinen-Kunde in Beziehung auf alle vorgenannten Bauten; 
7) Kenntniß der Gesetze und Verordnungen in Beziehung auf das Straßen-, Brücken- 
und Wasser-Bauwesen und der polizeilichen Bestimmungen in Ansehung der Be- 
nützung und Erhaltung der Land= und Wasser-Straßen und Eisenbahnen und 
deren Zugehörden und auf den Bau und Betrieb der Getreide-Mühlen. 
Hiezu kommt endlich 
8) die Fertigung von Planen und Kosten-Anschlägen über alle unter Ziff. 1—5 ge- 
nannten Gegenstände. 
8. 21. 
Im Hochbaufache erstreckt sich die Prüfung über folgende Materien: 
1) höhere und niedere bürgerliche Baukunst mit besonderer Rücksicht auf die Bedürf- 
nisse der Landwirthschaft und der Gewerbe; 
2) Feuerungs-Einrichtungen; 
5) Anlage von Wohnplätzen (Städte und Dörfer) und Situation einzelner Gebäude 
in Beziehung auf ihre Verbindungen, Umgebungen, Wasser-Ableitung rc 
4) angewandte Baumatertalien-Lehre; 
5) Kenntniß der älteren Bau-Monumente; 
6) Ornamenten= Zeichnung; v 
7) Kenntniß der Bau= und Feuer-Polizeigesetze und der Gebäude= Dicusberleien; 
8). Kenntniß der Feuer-Löschgeräthschaften.
	        
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