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8. 4.
Was die Nachzahlung der Eintrittsgelder und Pensionsbeiträge (Gesetz, Art. 12) be-
trifft, so findet
a) der nachträgliche Ansatz von Eintrittsgeld, da ein solches erst durch das Gesetz vom
28. Juni 1821 eingeführt worden ist, auch bei den jetzt in die Anstalt aufgenomme-
nen Dienern nur aus denjenigen Besoldungen oder Besoldungs-Aufbesserungen Statt,
in welche ein Diener nach dem Erscheinen dieses Gesetzes eingerückt ist;
vie jährlichen Beiträge aber sind auf die volle im penstonsberechtigten Dienste seit
1817 oder später zugebrachte Zeit zu berechnen. Diese jährlichen Beiträge bestehen
nach dem Penssonsedikt vom 18. November 1817, Art. 11, lit. c, für die Periode
von Martini 1817 bis Georgü# 1321 in Einem Procent der genossenen Besoldung,
und nach dem Gesetz vom 28. Juni 1821, K. 41 von da an, und zwar auf den
51. December 1821 erstmals, in Zwei Procent der je am 31. December jeden Jahrs
bezogenen Besoldung.
b
—
K. 5.
Die früheren Leistungen, welche nach Art. 12 des Gesetzes, Abtheilung 3, 4 an der nach
K. à berechneten Nachzahlung abzurechnen sind, umfassen die gleiche Zeit, für welche einem
Diener Eintrittsgeld und Beiträge nachträglich berechnet werden.
Zu den an, dem Eintrittogeld abzurechnenden Leistungen gehören außer den bezahlten An-
stellungs= und Beförderungstaren oder Sporteln (einschließlich der Schreib-, auch Zucht= und
Waisenhaus-Gebühren) auch die zur Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen bezahlten Ein-
trittsgelder, welche in den sogenannten Einlagen in kundum, und dem vierten Theil der Be-
soldung oder Besoldungserhöhung bestehen.
GC. 6.
Behufs der Abrechnung, welche hiernach mit jedem bei Verkündigung des Gesetzes vom
6. Juli 1852 angestellt gewesenen Diener, der nicht die Theilnahme an der Civilstaatsviener=
Wittwenanstalt nach Zulassung des Art. 12 abgelehnt hat, über die ihm obliegenden Nachzah=
lungen zu treffen ist, hat die demselben vorgesetzte Stelle der Oberrechnungskammer über fol-
gende Punkte aktenmäßige Mittheilung zu machen:
A. in Beziehung auf die Schuldigkeit:
a) die am 18. November 1817 (oder in Folge ver nach diesem Termin erfolgten
ersten Anstellung), vom Diener definitiv bekleidete Diensistelle und den Betrag
der mit solcher verbundenen Besoldung;