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b) den Tag des spaͤteren Antrittes einer anderweitigen Stelle und Besoldung;
c) die neueste Dienststelle, auf welcher der Diener in Folge des Gesetzes nun an
der Pensionsanstalt Theil nimmt, so wie den Betrag des Gehaltes derselben.
(Bei dem jüngsten Gehalte müssen die solchen abreichenden Kassen und deren
einzelne Besoldungsbeträge angegeben seyn.)
B. In Beziehung auf die abzurechnenden Leistungen:
a) die seit 28. Juni 1821 bezahlten Dienstanstellungs= und Beförderungstaxen oder
Sporteln mit Unterscheidung des
an) in die Staatshauptkasse,
bb) in die geistliche Wittwenkasse zu Folge des Art. 44 des Sportelgesetzes,
geflossenen Betrags;
b) die bezahlten Eintrittsgelver zur Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen (G. 5);
c) das, was der Diener seit Martini 1817 an Jahresbeiträgen zu der letztgenann-
, ten Wittwenkasse bezahlt hat.
Diese Notizen werden über alle einer Stelle untergebenen Diener gleichzeitig übergeben.
8. 7.
Die Abrechnung selbst besorgt die Oberrechnungskammer inittelst Aufnabme eines beson-
deren Grundbuches, in welchem bei jedem einzelnen Diener vorgetragen wird:
1) dessen Schuldigkeit
a) an Eintrittsgeld;
b)) an Jahresbeiträgen;
2) dessen Leistungen: .
a) die an die Staatskasse bezahlten Dienstanstellungs= und Beförderungstaxen over
Sporteln;
b) die Zahlungen zur Wittwenkasse der evangelischen Geistlichen.
Hierauf folgt, was die Wittwen= und Waisen-Penstonekasse theils im Wege det Vertre-
tung durch die Staatskasse (§. 10 unten) „ theils von dem Diener selbst zu erheben hat.
(Gesetz, Art. 12).
Auszüge aus diesem Grundbuche beglaubigen die Verrechnung der Penstonskasse.
g. 8.
Rückschtlich der nachzuholenden Beträge wird den betreffenden Dienern eine Erleichterung