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Als Einnahmen sind ferner zu behandeln:
5) der Abzug von zehen Procent von denjenigen Ruhegehakten, welche mit höherer Er-
laubniß im Auslande verzehrt werden C(Gesetz, Art. 25), so wie
4) der hälftige Betrag des Nebeneinkommens von einem sonstigen öffentlichen Amte, das
ein in Ruhestand versetzter Lehrer versieht (Gesetz, Art. 25).
S. 12.
Die Verwaltung dieser Lehrer-Pensionskasse, sowohl in Beziehung auf die Einnahmen
als die Ausgaben, wird der Ober-Einnehmerei der Staatshauptkasse unter Mitwirkung der
Cameralämter übertragen.
Der jährlich gegen die Oberrechnungskammer auf den 30. Juni abzulegenden und je auf
den 1. December des Jahrs zu übergebenden Rechnung ist eine Uebersicht über den Stand
der im Genusse von Ruhegehalten stehenden Lehrer anzuhängen.
Das Ergebniß der Jahresrechnungen wird durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
g. 15.
Hinsichtlich der Anweisung und Bezahlung der verwilligten Beiträge zu Hülfslehrergehal-
ten (Gesetz, Art. 17), und der bewilligten Ruhegehalte (Gesetz, Art. 18, 24, 26), ist die
Verwaltung der Kasse dem Ministerium des Innern und dem Studiemath untergeordnet.
In jeder andern Beziehung steht die Verwaltung der Lehrer-Penstonskasse unter der
Oberaufsicht des Finanz-Ministeriums und unter der Leitung und Aufsicht der Oberrechnungs-
kammer.
Von jeder neuen Anweisung auf die Penstonskasse macht der Studienrath der Oberrech-
nungskammer Mittheilung, welche zu enthalten hat:
1) rücksichtlich der Beiträge zu den Hülfslehrergehalten
a) die Kasse, an welche der Beitrag bezahlt werden soll;
b) den Namen und die Lehrstelle des Dieners, zu dessen Gunsten der Beitrag ver-
willigt wird;
I) den Jahrsbetrag des Beitrags und dessen Anfangstermin;
2) rücksichtlich der Ruhegehalte:
a) den Namen des in Ruhestand versetzten Lebrers, dessen Wohnort mit Bezeichnung
des betreffenden Cameralamts;
b) Tag, Monat und Jahr seiner Geburt;