Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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c) Tag der Verwilligung des Ruhegehaltes; 
d) dessen Jahresbetrag; und 
e) den Tag, mit welchem solcher beginnt. 
Die Oberrechnungskammer führt zur Controle zwei Grundlisten: 
a) über Beiträge zu Hülfslehrergehalten, 
b) über Ruhegehalte, 
und giebt, nachdem in diese der nöthige Eintrag gemacht ist, jene Mittheilungen des Studien- 
raths mit der erforderlichen Weisung an die Lehrer-Pensionskasse ab. 
S. 14. 
Veränderungen, welche die Verminderung oder gänzliche Einziehung eines angewiesenen 
Ruhegehalts zur Folge haben, namentlich 
a) wenn der im Ruhestand lebende Lehrer einen sonstigen mit einem Einkommen ver- 
bundenen öffentlichen Dienst übernimmt (Gesetz, Art. 25); 
b) wenn gegen einen solchen Lehrer eine gerichtliche Strafe erkannt wird, welche den 
Verlust der Stelle nach sich gezogen hätte (Gesetz, Art. 25), 
fünd in jedem einzelnen Falle, und zwar zu a von dem Polizeibeamten, in dessen Bezirk der im 
Nuhestand befindliche Lehrer bis dahin seinen Wobnsitz hatte, Behufs der Richtigstellung der 
Pensson, sogleich der vorgesetzten Dienstbehsrde anzuzeigen, welche gleichmäßig zu b von dem 
erkennenden Gerichte, sobald dessen Erkenntniß die Rechtekraft beschritten hat, in Kenntniß 
gesetzt wird. 
S. 15. 
Wenn, ein im Ruhestand lebender Lehrer 
1) von einem mit einem Einkommen verbundenen, durch ihn bisher versehenen öffent- 
lichen Dienste wieder abtritt, oder 
2) seinen bis dahin im Auslande gehabten Wohnsitz wieder bleibend im Königreiche ge- 
nommen hat, 
so hat er hievon dem Bezirkspolizeiamt seines Wohnst itzes Anzeige zu machen, welches, nach 
vorgängiger Erhebung der Thatsachen, im erstern Falle der vorgesetzten Dienstbehörde, im 
zweiten Falle der Oberrechnungskammer Behufs der Ergänzung des Ruhegehaltes Bericht zu 
erstatten hat. 
K. 16. 
Auch die Cameralämter haben im Laufe des Etatsjahrs über die, eine Verminderung 
oder Einziehung per bei ihnen eingewiesenen Ruhegehalte gesetlich bedingenden Thassachen,
	        
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