Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Haus-Ordunng 
für das 
Arbeitshaus in Tudwigsburg. 
Erster Abschnitt. 
Aufnahme ver Gefangenen. 
8. 1. 
Jeder Gefangene ist bei seiner Einlieferung dem Verwalter vorzuführen, welcher sofort, 
wenn kein Anstand obwaltet, dessen Aufnahme in die Strafanstalt verfügt, und die Classe be- 
zeichnet, welcher der Gefangene angehört. (. 14.) 
K. 2. 
Hierauf ist eine genaue Durchsuchung des Gefangenen und seiner Kleider und Effekten 
anzuordnen. Diese Visitation, vor welcher derselbe sich ganz zu entkleiden hat, geschieht durch 
einen Aufseher. Die hiebei vorgefundenen Gegenstände und die Kleider, soweit sie nicht dem 
Gefangenen zum Gebrauche während der Strafzeit belassen werden (vergl. §. 26 und Nro. 12 
der Hausregeln), nimmt für ihn der Hausmeister in Verwahrung, oder bringt sie, wenn sie 
sich nicht wohl aufbewahren lassen, für Rechnung des Gefangenen zum öffentlichen Verkaufe 
Gergl. §. 46). 
Bei unreinlichen Gefangenen ist wegen ihrer körperlichen Reinigung das Geeignete an- 
zuordnen. 
g. 5. 
Hiernächst hat der Unterarzt der Anstalt den Gesundheitszustand des Gefangenen zu 
untersuchen, und wenn er hiebei eine Krankheit entdeckt, unter ungesäumter Benachrichtigung 
des Hausarztes die greigneten Maaßregeln zu treffen.
	        
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