Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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8. 25. 
Das Erkenntniß über den Anspruch auf Sterbnachgehalte und Pensionen für Wittwen 
und Waisen (Gesetz, Art. 29) steht dem Studienrathe zu, welcher in jedem einzelnen Falle 
der Ober-Rechnungskammer Behufs der Einweisung bei der Lehrer-Wittwenkasse Mittheilung 
macht. 
Diese Einweisungen müssen enthalten: 
a) Namen und Wohnort des verstorbenen Lehrers mit Angabe des betreffenden Cameral= 
amts; 
b) den Tag des Absterbens; 
IP) die Namen der pensionsberechtigten Wittwe und der unter 18 Jahren stehenden ebe- 
lichen Kinder des Verstorbenen; 
4) Tag, Monat und Jahr der Geburt der Wittwe und jeden Kindes; 
e) Betrag des zuletzt bezogenen Dienst= oder Rubegehalts; 
1) Betrag 
a) des Sterbnachgehalts, 
6) der nach dessen Ablauf eintretenden Pension für die Wittwe und für die Kinder 
(letztere zusammen in einer Summe)h). 
Die Berechnung dieser Ansprüche erfolgt in einer besendern Beilage zur oben bemerkten 
Mittheilung, und wird durch die Ober-Rechnungskammer der Lehrer-Wittwenkasse Behufs der 
Ausbezahlung zugefertigt. 
g. 26. 
Die eingewiesenen Sterbnachgehalte haben die Cameralämter alsbald in einer Summe, 
die Penstonen aber in vierteljährigen Raten, je auf den 50. September, 51. December, 
51. März und 50. Juni zu entrichten. 
§. 27. 
Die letzte Jahresrate der Penston darf erst bezahlt werden, wenn zuvor dem Cameral= 
amt eine Beglaubigung darüber zugestellt ist, daß 
a) vie Wittwe und jedes einzelne Kind unter 18 Jahren noch lebt; 
b) die Wittwe sich noch im Wittwenstande befindet. 
Diese entweder vom Pfarramte oder dem Ortsvorstand zu ertheilenden Beglaubigungen 
sind mit den Zahlungsbescheinungen an die Hauptkasse abzugeben.
	        
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