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endlich ist
e) bei denjenigen Dienern, welche bisher bei der geistlichen Wittwenkasse betheiligt waren,
dieses ausdrücklich zu bemerken.
Auf den Grund dieser Notizen hat sofort die Ober-Rechnungskammer die erforderliche
Abrechnung zu treffen und das Ergebniß der Lehrer-Wittwenkasse zum Vollzug zuzufertigen.
8. 30.
Die Jahresbeiträge werden je für ein Etatsjahr anf Einmal entrichtet. Als Normal-
tag für die Berechnung derselben wird der 51. December jeden Jahrs in der Art bestimmt,
daß solche von allen Besoldungen, welche an diesem Tage eingewiesen sind, erhoben werden,
wobei der Zeitpunkt, zu welchem die Besoldungen verwilligt worden sind) nicht in Berracht
kommt.
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Die Erhebung der Schuldigkeiten an Eintrittsgelv und an Jahresbeiträgen (§#. 29, 50)
haben die Cameralämter nach den ihnen dießfalls von der Lehrer-Wittwenkasse zukommenden
Weisungen zu beforgen.
Rücksichtlich der nachzuholenden Schuldigkeiten findet die oben §. 8 berübrte Erleichterung
in der Bezahlungsweise ebenfalls Statt.
Wo der Einzug dieser Schulpigkeiten mittelst Abzugs an der, von der Staatskasse abzu-
reichenden Quartal-Besoldung nicht erfolgen kann, haben die Cameralämter diejenige Casse
um den Einzug anzugehen, welche ihnen dießfalls von der Lehrer-Wittwenkasse bezeichnet
wird (§. 3).
Die Verrechnung dieser Einnahmen für die Lehrer-Wittwenkasse erfolgt unter der oben.
im §+. 8 erwähnten Hauptabtheilung:
„C. Fremde Gelder rc.
unter der neu zu bildenden Unterabtheilung:
V. 2. c. für die Wittwen= und Waisenkasse der Lehrer.“
Die Ablieferung der Gelder an die Pensionskasse findet von drei zu drei Monaten unter
näherer Bezeichnung Stattt.
GC. 52.
Bei der seit der Verkündigung des Gesetzes vom 6. Juli 1832 erfolgten oder künftig
erfolgenden Versetzung eines Dieners von einem bei der Wittwenkasse der cvangelischen Geist-