Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

664 
endlich ist 
e) bei denjenigen Dienern, welche bisher bei der geistlichen Wittwenkasse betheiligt waren, 
dieses ausdrücklich zu bemerken. 
Auf den Grund dieser Notizen hat sofort die Ober-Rechnungskammer die erforderliche 
Abrechnung zu treffen und das Ergebniß der Lehrer-Wittwenkasse zum Vollzug zuzufertigen. 
8. 30. 
Die Jahresbeiträge werden je für ein Etatsjahr anf Einmal entrichtet. Als Normal- 
tag für die Berechnung derselben wird der 51. December jeden Jahrs in der Art bestimmt, 
daß solche von allen Besoldungen, welche an diesem Tage eingewiesen sind, erhoben werden, 
wobei der Zeitpunkt, zu welchem die Besoldungen verwilligt worden sind) nicht in Berracht 
kommt. 
tlr 
Die Erhebung der Schuldigkeiten an Eintrittsgelv und an Jahresbeiträgen (§#. 29, 50) 
haben die Cameralämter nach den ihnen dießfalls von der Lehrer-Wittwenkasse zukommenden 
Weisungen zu beforgen. 
Rücksichtlich der nachzuholenden Schuldigkeiten findet die oben §. 8 berübrte Erleichterung 
in der Bezahlungsweise ebenfalls Statt. 
Wo der Einzug dieser Schulpigkeiten mittelst Abzugs an der, von der Staatskasse abzu- 
reichenden Quartal-Besoldung nicht erfolgen kann, haben die Cameralämter diejenige Casse 
um den Einzug anzugehen, welche ihnen dießfalls von der Lehrer-Wittwenkasse bezeichnet 
wird (§. 3). 
Die Verrechnung dieser Einnahmen für die Lehrer-Wittwenkasse erfolgt unter der oben. 
im §+. 8 erwähnten Hauptabtheilung: 
„C. Fremde Gelder rc. 
unter der neu zu bildenden Unterabtheilung: 
V. 2. c. für die Wittwen= und Waisenkasse der Lehrer.“ 
Die Ablieferung der Gelder an die Pensionskasse findet von drei zu drei Monaten unter 
näherer Bezeichnung Stattt. 
GC. 52. 
Bei der seit der Verkündigung des Gesetzes vom 6. Juli 1832 erfolgten oder künftig 
erfolgenden Versetzung eines Dieners von einem bei der Wittwenkasse der cvangelischen Geist-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.