Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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lichen betheiligten Amte auf eine der im Art. 16 des Gesetzes bezeichneten Dienststellen hat 
der Studienrath an die Ober-Rechnungskammer zugleich mit der nach §s. 29 zu machenden 
Mittheilung die durch Rücksprache mit dem evangelischen Consistorium von ihm zu erhebenden 
Notizen über die von dem Diener früher an die Staatekasse entrichteten Anstellungs= oder 
Beförderungstaren oder Sporteln, und über den Betrag des an die Wittwenkasse der evan- 
gelischen Geistlichen entrichteten Eintrittsgeldes (§. 5), welche der Diener nach Art. 13 und 31 
des Gesetzes an dem Eintrittsgeld zur Lehrer-Wittwenkasse abrechnen darf, zur Besorgung des 
Weitern zu übergeben. 
g. 33. 
Nach Versetzung eines Dieners dieser Classe auf ein bei der Wittwenkasse der evangeli- 
schen Geistlichen betheiligtes. Amt, in welchem Falle letztere das Eintrittsgeld bezieht (Art. 15 
und 31 des Gesetzes), derselbe aber an solchem die zur Staatskasse bezahlten Anstellungs- 
und Beförderungstaren oder Sporteln, so wie das zur Lehrer-Wittwenkasse bezahlte Eintritts- 
geld in Abzug bringen darf (Art. 28 des Gesetzes), gibt die Ober-Rechnungskammer, Namens 
der Lehrer-Wittwenkasse, die zur Abrechnung erforderlichen Notizen an das evangelische Con- 
sistorium ab. 
K. 54. 
Die vom Erscheinen des Gesetzes an von Seite des Studienraths eingezogenen Dienst- 
Prüfungssporteln (oben 9. 25) werden sogleich nach, erfolgtem Erkenntniß über den Erfolg der 
Prüfung an die Lehrer-Wittwenkasse abgeliefert. Am Ende jeden Etatsjahres übergiebt der 
Studienrath der Ober-Rechnungskammer als Beleg der Penstons-Rechnung eine Urkunde über 
die im Laufe desselben vorgenommenen Dienstprüfungen für Lebrerstellen der im Art. 16 des 
Gesetzes bezeichneten Art, nebst dem Betrag der hiebei angesetzten und eingezogenen Sporteln. 
g. 56. 
Die Ermächtigung der Staatskasse zur Vertretung versetzter Lehrer rücksichtlich der ent- 
richteten Anstellungs- und Beförderungstaren oder Sporteln (§. 52) erfolgt auf die oben im 
K. 10 berührte Weise. 
g. 56. 
Bei Versendung von Briefen, Geldern und andern die Lehrer-Wittwenkasse betreffenden 
Paketen findet die Vorschrift des 6. 22 gleichfalls Anwendung.
	        
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