Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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S. 2. 
Eine Dispensation kann von den Kreis-Regierungen nur an Fabrikanten und Gewerbs- 
leute, welche für ihr Gewerbe beträchtlicherer Aschen-Vorräthe bedürfen, und nur dahin bewil- 
ligt werden, daß sie im zweiten Stocke ihrer Werkstätten oder anderer nicht zugleich als 
Stallung oder Scheune dienenden Gebäude Aschen-Vorräthe in besonders eingerichteten Maga- 
zinen verwahren dürfen. 
g. 3. 
Jede solche Dispensation ist an folgende Voraussetzungen und Bedingungen gebunden: 
1) Das im zweiten Stock befindliche Aschen-Magazin muß durchaus massive Umfassungs- 
Wandungen haben, mit einem Steinboden versehen seyn, und unmittelbar auf einem 
dem ersten Stock (Erdgeschoß) angehörigen Gewölbe ohne alles Holzwerk ruhen. 
2) Die Decke des Aschen-Magazins ist ebenfalls zu wölben. 
Wenn dieß in bereits bestehenden Gebäuden nicht thunlich seyn sollte, so 
kann auch eine geschlierte und überdieß einen Zoll dick durchlaufend vergypste Decke 
zugelassen werden, wenn das Magazin eine zureichende Stockhöhe hat. 
5) Der Fußboden des vor dem Magazine befindlichen Vorplatzes (Oehrn) muß gemäß 
der Vorschrift der Feuer-Polizei-Verordnung vom 15. April 1808, Abehl. A. T. VII. 
mit Platten oder Backsteinen feuersicher belegt seyn. 
4) Das Thürgestell des Magazins muß von Stein, die Thüre von Sturzblech, einwärts 
aufgehend, und mit einer einen Fuß über den inneren Boden erhähten steinernen 
Schwelle versehen seyn. 
5) Die Lichtöffnungen dürfen nur an ungefährlichen Stellen angebracht werden, und 
nicht weiter, als zwei Fuß über die Decke herabgehen. 
Sie sind mit engem Drahtsieb an eisernen Rahmen ohne alles Holzwerk zu 
verwahren. 
6) Wo ausnahmsweise (Ziff. 2) eine Gypsdecke zugelassen ist, darf die Asche nur so 
hoch aufgeschüttet werden, daß sie überall wenigstens drei Fuß von der Decke ent- 
fernt bleibt. « 
s.!-. 
DieOrts-undOber-FeuerschauerbgbcnbeiihrenUmgängeiidieBeobachtunggcgen- 
wärtiger Verfügung zum Gegenstande ihrer besonderen Aufmerksamkeit zu machen, und alle 
Verfehlungen pflichtmäßig zur Anzeige zu bringen. 
Stuttgart den 1. September 1845. Schlayer.
	        
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