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2) Correspondenzen von Behörden und Stellen, welche in dem Staate, in welchem die
Aufgabe geschieht, von der Portoentrichtung im Allgemeinen, oder binsichtlich des Gegenstandes
nicht befreit sind, müssen, wenn gleich an Behörden und Stellen gerichtet, wie die Sendun-
gen der Privatpersonen behandelt, demnach bei der Aufgabe frankirt werden.
Für die Aufgaben der K. Württembergischen Staatsbehörden an K. K. Oesterreichische
Stellen und Behörden in Dienst= und Regierungs-Angelegenheiten, falls dieselben im diessei-
tigen Postverwaltungsgebiete nach den bestehenden Bestimmungen die Portofreiheit nicht anzu-
sprechen haben, ist jedoch nur die Hälfte des gemeinschaftlichen Porto nebst dem allenfallsi-
gen fremden Transttporto, d. i. das Porto bis zur Grenze des Oesterreichischen Kaiserstaates,
innerhalb dessen diese Correspondenz rücksichtlich der Empfänger portofrei ist, zu ent-
richten.
5) Da in den K. K. Oesterreichischen Staaten die Correspondenzen der Behörden in
Partheisachen nicht portopflichtig find, so wird fuͤr dergleichen, an K. Behoͤrden und Stellen
in Württemberg aus Oesterreich ankommende Correspondenzen bei der Abgabe und ebenso bei
Aufgaben K. Behörden und Stellen in Württemberg an K. K. Oesterreichische Behörden
in Portosachen nur die halbe Tare nebst dem allenfallsigen ausländischen Transttporto für den
Durchgang vurch zwischenliegendes fremdes Postgebiet erhoben.
4) Die unmittelbare Correspendenz J. J. Majestäten und der Mitglieder des
Allerdurchlauchtigsten Württembergischen Königshauses, so wie auch die unmittelbare Correspon-
denz J. J. Majestäten und der Mitglieder des Allerdurchlauchtigsten Oesterreichischen Kaiser-
hauses, insofern sie zwischen den Allerhöchsten Personen gewechselt wird, wird gegenseitig
portofrei befördert.
5) Personen, welche in Württemberg oder in Oesterreich befugt sind, Briefe franco
ohne Erlegung eines internen Porto abzusenden, haben im Wechselverkehr zwischen Würt-
temberg und Oesterreich, wenn sie die volle Frankatur an den Aoressaten beabsichtigen,
die Hälfte der gemeinschaftlichen Portotare zu Gunsten der betreffenden Postanstalt und das
ausländische Transitporto für den Durchgang vurch zwischenliegendes fremdes Postgebiet zu
entrichten.
Frankfurt a. M. den 15. September 1865.
In Abwesenheit des General-Postdirektors:
C. Müller.