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Hospital-Verwalter Bonhöffer in Hall, Forstamts-Bezirks Comburg,
Schultheiß v. Welz in Bretzfeld, desselben Bezirks,
Stadtschultheiß Kopp in Mengen, Forstatmnts-Bezirks Zwiefalten,
Stadtschultheit Steiner in Hayingen, desselben Bezirks „
Schultheiß Lämmle zu Winterstettenstadt, Forstverwaltungs-Bezirks Wolfegg, und
der nun resignirte Schultheiß Hauser zu Herbertingen, Forstverwaltungs-Bezirks Siessen,
welche durch geordnete Behandlung und Cultur der Gemeinde-Waldungen, so wie durch das
Bestreben, die Orts-Angehörigen von Waldfreveln abzuhalten, sich ausgezeichnet haben, hierüber
öffentlich belobt werden.
Stuttgart den 8. September 1848. Herdegen.
b) Versügung, betreffend die Besetzung einer Königl. fürstl. Waldburg-Zeil-Trauchburgischen
Revier-Förstersstelle.
Die mit der Befugniß zur Beaufsichtung der Gemeinde-, Stiftungs= und Privat-Wal-
dungen in forst= und jagdpolizeilicher Beziehung verbundene Stelle eines Revierförsters zu
Neu-Trauchburg, K. Württembergischen, Fürstl. Waldburg-Zeil-Trauchburgischen Forst-Ver-
waltungs-Bezirks Zeil, ist statt des nun ausschließlich zum Fürstl. Rentbeamten ernannten
bisherigen Försters Waldraff, dem bisherigen Fürstl. Forst-Assistenten Wörz in Zeil in
der Eigenschaft eines Privatdieners übertragen worden; was hiemit, nachdem derselbe als
befähigt erkannt worden ist, mit Beziehung auf den §. 1 der K. Verordnung vom 5. Sep-
tember 1838 (Reg. Blatt S. 506), zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 18. September 1835. Herdegen.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die bei dem Civil-Senate des K. Gerichtshofs in Ulm in Er-
ledigung gekommene Rathsstelle haben sich innerhalb vierzehen Tagen bei dem K. Ober-
Tribunale zu melden.
# 2) Die Bewerber um die bei dem katholischen Kirche nrathe erledigte welt-
liche Rathsstelle werden aufgefordert, ihre Meldungen binnen vierzehen Tagen bei dem katho-
lischen Kirchenrathe einzureichen.
5) Die Bewerber um eine weltliche Assessorsstelle bei demevangelischen Consistorium
werden aufgefordert, sich binnen drei Wochen vorschriftmäßig bei der gedachten Behörde zu melden.
Gedruct bei G. Hasselbrink.