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Moosehren, Hänsfel, Kögel, Steinhausen, Wepden, Geiselmacher, Eyb, Menzenhäusle und
Greut, von dem kirchlichen Verbande mit Wolpertsschwende, Dekanats Ravensburg, und die
Errichtung einer besondern katholischen Pfarrei für dieselben mit dem Sitz in Mochenwan-
gen, gnädigst genehmigt; was hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 5. Oktober 1845.
Schlayer.
2. Der Regierung des Neckarkreises.
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Druckschrift: „Einundzwanzig Bogen aus der Schweiz.
Herausgegeben von Georg Herwegh.“
Da der Criminal-Senat des K. Gerichtshofs für den Neckarkreis durch Beschluß vom
30. September d. J. die durch die Polizeibehörde vorläufig verfügte Beschlagnahme der Druck-
schrift:
„Einundzwanzig Bogen aus der Schweiz, berausgegeben von Georg Herwegh. Er-
ster Theil. Zürich und Wintherthur. Verlag des literarischen Comptoirs. 1845“
wegen ihres den Bestimmungen der Art. 142, 192, 284, Ziff. 2 des Strafgesetzbuches, des
Art. 54 des Polizeistrafgesetzes und der §§. 4, 5, 6, 8 und 9 des Preßgesetzes vom 30. Jan.
1817 zuwiderlaufenden Inhalts für gesetzwidrig erklärt, und das Verbot ihrer Verbreitung im
Königreiche ausgesprochen hat; so wird dieß, unter Beziehung auf den §. 26 des Preßgesetzes,
wonach der Verkauf eines jeden Eremplars der in Frage stehenden Schrift in das In= und
Ausland zum erstenmale mit 75 fl. und im Wiederbolungsfalle noch härter geahndet wird,
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ludwigsburg den 6. Oktober 183 5. Soden.
5. Des katholischen KirchenratHé.
Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme in das Wilhelms-Stift zu Tübingen.
Auf den Grund der am 29. September und den folgenden Tagen d. J. vorgenommenen
Conkurs-Prüfung werden von den vom K. Studienrathe zum akademischen Studium legiti-
mirten Zöglingen der beiden niedern Convikte zu Ehingen und Rottweil und der übrigen
Lehranstalten nachstehende Candidaten in den katholischen Convikt (Wilhelmsstift) zu Tübingen
aufgenommen: