Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz = Ministerium. 
a) Bekanntmachung, betreffend die Einsendung der Gebühren für das Regierungsblatt auf das 
Jahr 1844. 
Da mit dem 1. Januar 1844 ein neues Abonnement auf das Regierungs-Blatt beginnt; 
so werden die mit dem Einzuge der Abonnements-Gebühren in den Oberamtsbezirken beauf- 
tragten Stellen, so wie die K. Postämter andurch aufgefordert, diese Gebühren im Betrage 
von drei Gulden (pr. Eremplar) für den ganzen Jahrgang 1834, oder., wenn mit dem 
Regierungs-Blatt auch die Sammlung der Rechts-Erkenntnisse verlangt wird, im Betrage 
von vier Gulden, längstens bis zum 20. December d. J. an die Justiz-Ministerial- 
Casse mit der Bezeichnung „Regierungs-Blatt-Geld“ einzusenden. 
Die in Stuttgart wohnenden Abonnenten haben in derselben Zeit die Abonnements-Ge- 
bühren zu entrichten; übrigens steht es ihnen, so wie überhaupt allen Privatabonnenten, frei, 
ob sie für den ganzen Jahrgang 1846, oder zunächst nur für das erste Semester desselben vor- 
ausbezahlen wollen. 
Auswärtige Privat-Abonnenten haben sich, worauf biemit wiederholt aufmerksam gemacht 
wird, mit ihren Bestellungen nicht unmittelbar an die Justiz-Ministerial-Casse, sondern je an 
das nächstgelegene K. Postamt, durch welches sie das Regierungs-Blatt zu beziehen wünschen, 
zu wenden. 
Stuttgart den 20. Oktober 18345. Prieser. 
b)) Termin zu Vornahme der nächsten Prüfung der Justiz-Referendärc. 
Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Classe, welche in Gemähheit der K. Verordnung 
vom 25. April 1859 sich zu der bevorstehenden zweiten Dienstprüfung gemeloct und nach er- 
folgter Zulassung zu verselben ihre Probearbeiten rechtzeitig übergeben haben, werden hiermit 
benachrichtigt, daß ihre Prüfung demnächst bei der Justiz-Prüfungs-Commission in Stuttgart 
in zwei Abtheilungen vorgenommen werden wird.
	        
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