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im Freien, welche die Gefangenen auf Bestellung öffentlicher Behörden verrichten, findet mili-
tärische Bewachung Statt.
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Die Beschäftigung der einzelnen Gefangenen und ihre tägliche Arbeits-Aufgabe wird
von dem Verwalter unter Zuziehung des Hausmeisters bestimmt. Derselbe wird hiebei, so
weit es thunlich, auf die von ihnen bisher betriebene oder eine gleichartige Beschäftigung Rück-
stcht nehmen; auch die gehörig begründeten Wünsche derselben, namentlich der jüngeren Gefan-
genen, ein in der Strafanstalt eingeführtes Gewerbe zu erlernen, nicht unbeachtet lassen.
é. 45.
Die Arbeitszeit ist für Werktage auf zehen, für Feiertage auf fünf Stunden täglich
festgesetzt. Dieser entsprechend ist die tägliche Arbeits-Aufgabe so zu bestimmen, daß es einem
fleißigen Arbeiter möglich wird, noch etwas mehr, als diese Aufgabe, zu fertigen, und sich hie-
durch einen Neben-Verdienst zu erwerben. Die einzelnen Gefangenen haben, je nach ihrer
Tüchtigkeit, entweder die volle, oder die dreiviertheilige, oder die hälftige Arbeits -Aufgabe zu
leisten.
Gefangene, welche ein Gewerbe erst erlernen, dürfen während der ihnen bewilligten Lehr-
zeit keinen Nebenverdienst erwerben.
Auch darf denjenigen, welche mit Arbeits-Aufgaben im Rückstande sind, in so lange kein
Nebenverdienst gutgeschrieben werden. Wer durch sein Verschulden Arbeits-Rückstände erwach-
sen läßt, over der Arbeit sich weigert, wird mit angemessener Diseiplinarstrafe belegt.
8. 44.
Für die Arbeiten der Gefangenen ist ein verhältnißmäßiger Lohn festzusetzen, wonach der
Verdienst eines Jeden berechnet wird.
Hinsichtlich verjenigen Arbeiten, bei welchen ihrer Natur nach eine bestimmte Arbeits-
Aufgabe nicht wohl festgesetzt werden kann, bleibt es dem Ermessen des Verwalters überlassen,
fleißigen Gefangenen einen billigen Nebenverdienst zu bewilligen.
Auch kann denjenigen Gefangenen, welche wegen Alters, Kränklichkeit oder Gebrechlich-
keit einen Nebenverdienst zu erwerben nicht im Stande sind, für fleißiges Arbeiten ausnahms-
weise eine kleine Belohnung ausgesetzt werden).
8. 45.
Von dem Nebenverdienst der Gefangenen muß jedenfalls so viel zurückgelegt werden,
*) Alte, kranke und gebrechliche Gefangene erhalten außerdem auch einige Unterstützung aus der in dem Arbeltshause
seit einigen Jahren bestehenden Armenkasse, welche aus freiwilligen, großentheils von Gefangenen selost gelei-
steten Beiträgen gegründet ist.