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I. Vorschriften über den Bau der unbesteigbaren Kamine.
. 1.
Unbesteigbare Kamine, d. h. Kamine von geringerer als der in der Feuerpolizei-Verord-
nung vom 15. April 1808, Abtölg. A. J. XIII. (Reg. Blatt S. 205) vorgeschriebenen Weite,
dürfen nur mit besonderer Erlaubniß errichtet werden.
K. 2.
Die Erlaubniß wird von dem Bezirkspolizeiamte unter genauer Beobachtung nachfolgender
allgemeinen Bedingungen und Vorschriften ertheilt.
Dem Bezirkspolizeiamte bleibt außerdem vorbehalten, die von der Beschaffenheit des ein-
zelnen Falles etwa gebotenen näheren Vorschriften festzusetzen.
C. 5.
In Gebäuden, die mit Holz, Stroh over Lehmstroh bedeckt — oder von andern Gebäu-
den, die eine solche Bedeckung haben, so wie von Scheunen nicht wenigstens 30 Fuß entfernt
sind, darf die Errichtung unbesteigbarer Kamine nicht gestattet werden. "
K 4.
In anderen Wohngebäuden ist die Errichtung solcher Kamine nur zuläßig:
1) für Feuerstellen in geschlossenen Räumen, wie Zimmeröfen, Kanalheitzungen, ge-
schlossene Koch= und Kessel-Feuerherde u. dergl., und
2) für die Essen der Feuerarbeiter.
Bei Zimmeröfen muß jedoch entweder für die Heitzung vom Zimmer aus eine den
Vorschriften der Ministerial-Verfügung vom 28. März 18531, betreffend die Errichtung von
Windöfen (Reg. Blatt S. 179 ff.) entsprechende Einrichtung (Figur I.) getroffen, oder ein
gemauerter (durch ein massto eisernes, oder wenigstens bon innen mit Eisenblech beschlagenes,
Vorkaminthürchen zu verschließender) Heitzwinkel (Figur II.) vorhanden seyn; bei Kanal-
heitzungen ist ein gleicher Heitzwinkel erforderlich; bei geschlossenen Koch= und Kessel-
Feuerherden #2c. aber wird vorausgesetzt, daß sich dieselben nur in ordentlichen Koch-, Back-
oder Waschküchen oder sonstigen feuersicheren Lokalen befinden.
K.
Den unbesteigbaren Kaminen kann in ihrem Innern entweder eine kreisförmige, oder
eine viereckige Gestalt gegeben werden.