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. 7.
Kamine von viereckigem Querdurchschnitte (§. 5) sind aus 3 Kluckern von der gesetz-
lichen Größe (Verordnung vom 15.November 1810), welche ein regelmäßiges Viereck von
7 Deeimalzoll im Licht geben, zu bilden, und durchaus mit liegenden Steinen, in gleicher
Weite aufzuführen (Fig. VII.. «
Es können mehrere viereckige Kamine so aneinander gereiht werden, daß je zwei Eine
gemeinschaftliche Seitenwand haben (Fig. X.), in welchem Falle die zum Verbande erfor-
derlichen Steine zum Theil 8 Zoll 7 Linien lang gefertigt werden müssen. Wo die Form
des regelmäßigen Vierecks unbequem ist, können auch Kamine mit länglich viereckigem Quer-
durchschnitt unter der Bestimmung gestattet werden, daß die schmale Seite des Vierecks im
Licht 5 Zoll s Linien, die lange Seite 1 Fuß 4 Linien messen muß (Fig. XI.), wozu die
bei Figur X. erwähnten 8 Zoll 7 Linien langen Steine in Verbindung mit den gewöhnlichen
Kluckern verwendet werden können.
K. 8.
Zwischenstufen zwischen den in den §# 6 und 7 für kreisförmige und für viereckige Ka-
minröhren vorgeschriebenen Maaßen sind nicht gestattet. Wo die Feuerungs-Einrichtung eine
größere Weite, als von 11 Zoll Durchmesser bei den kreisförmigen, von 7 Zoll bei den gleich-
seitig viereckigen und von 1 322 ate bei den länglich-viereckigen Kaminen erfordert, dürfen nur
besteigbare Kamine von der gesetzlichen Lichtweite errichtet werden.
S. 9.
Unbesteigbare Kamine mit runder Rauchröhre von 11 Zoll Durchmesser dürfen den
Rauch von höchstens sechs, alle anderen unbesteigbaren Kamine den Rauch vou hoͤchstens drei
Feuerstellen aufnehmen.
F. 10.
Die gemauerten unbesteigbaren Kamine jeder Art, müssen inwendig über die Fugen
sorgfältig verputzt und an der äußeren Oberfläche ebenfalls mit einem soliden Verputz über-
zogen seyn.
Dasselbe ist auch bei der Ummauerung der eisernen Kamine (§. 6) zu beobachten.
So weit ein gußeisernes Kamin durch Gebälke, Bretterbsden, Verlattung von Gypsdecken 2c.
geht, ist dasselbe ringsum auf wenigstens 5 Zoll Breite mit gebrannten Steinen zu umgeben
(. Fig. VIII. und IX.).