Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Bei gemauerten Kaminen ist das Gebälke zum wenigsten durch zwei, die Fugen des 
Kamins überbindende, gehörig in Speis gelegte und befestigte Dachplatten zu verwahren. 
Diese Bekleidung des Gebälkes darf jevoch mit dem Kamine selbst nicht so fest verspannt 
werden, daß letzteres dadurch gehindert wäre, sich zu setzen. 
S. 11. 
Nicht besteigbare Kamine müssen durch alle Stockwerke auf sich selbst ruhend aufgeführt 
werden. 
In der Regel sollen sie eine durchaus senkrechte Stellung baben; eine schiefe Stellung 
ist nur in soweit, als ein Kamin durch eine massive Mauer von gehöriger Stärke zieht, erlaubt. 
Die Abweichung von der senkrechten Stellung darf jedoch im höchsten Falle nicht 50 
Grade betragen Cd. h. die schiefe Linie muß mit dem Horizont einen Winkel von wenigstens 
60 Graden bilden) und bei dem Uebergang von der senkrechten zur schiefen Richtung muß das 
Kamin zum Zwecke leichterer Reinigung in einem Bogen geführt werden, dessen Halbmesser 
an dem converen Bogenstücke mindestens 5 Fuß beträgt (Fig. Xll.). 
Mehrere in masstven Längenmauern aufsteigende Kamine können auf dem Dachboden auf 
die in der Fig. XIII. bezeichnete Weise in Bögen zusammengezogen werden. 
Ruhen die Kamine nicht auf massiven Mittelmauern; so ist eine Zusammenziehung derselben 
nur alsdann zuläßig, wenn sie entweder vom Erdgeschoße aus aufsteigen, und dort gehörig 
fundamentirt sind, oder wofern sie über dem ersten Stockwerke anfangen, doch von Grund auf 
in der erforderlichen Stärke so untermauert werden, daß sie ohne Mitwirkung der Gebälke 
sich selbst tragen. 
Soll ein einziges Kamin unter Dach geschleist werden; so ist die nämliche Fundamen= 
tirung von unten auf nothwendig; auch muß die Schleifung auf gut untermauerten Sporn- 
pfeilern ruhen. 
Das Ineinanderschleifen unbesteigbarer Kamine ist unbedingt verboten, ebenso das Schleifen 
unbesteigbarer Kamine in besteigbare. 
GC. 12. 
Unbesteigbare Kamine müssen, wofern sie durch die Spitze des Daches geführt sind, diese 
wenigstens 11 Fuß boch überragen, oder wofern sie an der Seite des Daches ausmünden, mit 
dem Mittelpunkte ihrer Mündung in horizontaler Richtung wenigstens fünf Fuß von der Dach- 
fläche entfernt seyn (Fig. I.).
	        
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