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K. 15.
Die Wand, vor welcher ein unbesteigbares steinernes Komin ohne Zwischenreum, oder
in einer Entfernung von weniger als fünf Zoll, errichtet werden will, muß eine Feuerwand
seyn; Pette und Schwelle derselben sind um die Dicke zweier Dachplatten ausguschneiden,
und mit solchen Platten feuerdicht so zu verkleiden, daß nicht Fuge auf Fuge rrifft.
Bei gußeisernen Kaminen, welche nicht wenigstens zwei Fuß weit von einer Wand
zu stehen kommen, muß diese Wand, wie bei Oefen, eine regelmäßige Feuerwand, oder doch
mit liegenden Kluckern verkleidet seyn.
. 14.
Wenn ein steinernes Kamin, und zwar
a) mit kreisförmigem Querdurchschnitt von 74 Zoll im Licht oder mit viereckigem
Querdurchschnitt, durch einen mehr als 10 Fuß hohen Raum und
b) mit kreisförmigem Querdurchschnitt von 11 Zoll im Licht durch einen Raum von
mehr als 14 Fuß Höhe freistehend und senkrecht geführt werden soll, so ist vasselbe
entweder zwischen Pfosten zu stellen, oder durch horizontal gestellte Verspannungs-
bölzer gegen Verschiebung zu sichern. Zwischen den Hölzern und den Kaminwän-
den sind in beiden Fällen Backsteine einzusetzen.
Eiserne Kamine sfnd, ohne Unterschied des Durchmessers, durch Bänper von diesem Metalle
vor Verschiebung zu sichern.
K& 15.
Ein Ofenkamin, das nicht von einem ordentlichen Heitzwinkel (Fig. II.) ausgeht (Fig. I.
und III.), muß zu ebener Erde auf einfachem, und auf Gebälken auf doppeltem Plattenboden
angelegt, und mit einer durch zwei massiv eiserne Thürchen zu verschließenden 2—3 Fuß hohen
Oeffnung von der ganzen Weite des Kamins versehen werden, welche entweder vom Boden
oder in einer Höhe von einigen Fuß über demselben anfangen kann.
Im letzteren Falle ist übrigens die Kaminröhre vom Boden bis zu der Oeffnung auszu-
mauern, oder feuersicher auszufüllen (Fig. I. und III.).
K. 16.
Außerdem (K. 15) muß ein unbesteigbares Kamin für den Zweck der Einbringung der
Reinigungswerkzeuge noch folgende Oeffnungen haben: