Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Hiernach ist bei einem vierstockigen Hause zu bezahlen: 
a) von einer im Erdgeschosse befindlichen Feuerung (Einheitzwinkel oder Küche (8. 1) 
2 Kreutzer, 
und von den dazu gebörigen Kaminen 
im zweiten Stocke 1 — 
— dritten Stocke 1 — 
— vierten Stocke 1 — 
— Dachstocke 2 — 
  
—:. 7 Kreutzer. 
b) von einer Feuerung im zweiten Stocke im Gunzen 68 Kreugzer, 
) von einer Feuerung im dritten Stocce 5 — 
d) von einer Feuerung im vierten Stockke . 4 — 
Befinden si ch Wohnungen im Dache oder einem Mansrdensocke - Ouerhause; so ist 
zu bezahlen: 
für den Einheitzwinkel oder Kuͤche.. 2 Kreutzer, 
für den übrigen Theil des Dachstockkks.. 1 — 
  
—:. 3 Kreutzer. 
K. 5. « 
Bei Einheitzwinkeln, von welchen der Rauch mittelst Zusammenziehung durch eine eiserne 
Röhre in einen darüber befindlichen Einbeitzwinkel geleitet wird (gegliedertes Kamin) hat der 
Kaminfeger für jeden solchen Einheihwine, tiushlie zich des Reinizens der Rauchröhre, zu 
fordeen . ...dreiKreUtzei-, 
und durch den Dechsoc (vergl. 8 zif. 5. . .zwei Kreutzer; 
so daß von einem durch drei Stockwerke führenden gegliederten Kemine, welches aus drei über 
einander befindlichen Einheitzwinkeln besteht, an den Kaminfeger 11 Kreutzer an Reinigungs- 
lohn zu entrichten sind. 
G. 4. 
Bei mehreren besteigbaren Kaminen, die in einander geschleift sind, ist ver Lohn des 
Kaminfegers nur bei derjenigen Rauchröhre (Kamin), welche den Rauch der geschleisten Ka- 
mine aufnimmt, für seine ganze Länge bis zum Dache hinaus, bei den andern aber nur auf 
ihre Länge bis zur Einmündung in das Hauptkamin, somit nur für so viele Stockwerke b als 
ste vor ihrer Vereinigung mit dem Hauptkamin durchlaufen, zu berechnen.
	        
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