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6é. 71.
Hierauf erhält der Gefangene seine wirkliche Entlassung, entweder durch freien Austritt
aus der Strafanstalt, oder, bei verfügtem Transporte, durch Uebergabe an das Oberamt.
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach Maßgabe der Art. 432 u. 455
des Strafgesetzbuchs geahndet.
. 72.
Besitzt der Gefangene mehr Geld, als er zur Heimreise nöthig hat, so wird solches der
Ortsobrigkeit zur weiteren Verfügung übersendet.
& 75.
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise gehin-
vert sind, werden bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt, und zwar gegen Ersatz
der Auslagen, sofern diese nicht unter einem Gulden betragen. Der Ersatz ist entweder aus
den Mitteln des Gefangenen, oder in deren Ermanglung, aus den Ortskassen seiner Heimaths-
gemeinde zu leisten.
Stuttgart den 22. December 1842.
Der prov. Chef des Justiz-Departements:
—— Staats-Ratb v. Prieser.
Beilagen.
Nro. I.
Die Hausregeln sind im Wesentlichen gleichlautend mit den für die Zuchthausgefangenen
vorgeschriebenen.
8 Nro. II.
Das Verzeichniß der den Arbeitshausgefangenen in Ludwigsburg gestatteten Genußmittel
enthält, außer den in der Beilage II. der Hausordnung für das Zuchthaus aufgeführten Ge-
genständen, auch Wecken, Wassersuppe, gebrannte Suppe, geringere Gemüse, Kartoffelsalat,
und, nach der Jahreszeit, grünen Salat, täglich je eine Portion. Bier oder Obstmost darf
wöchentlich fün fmal genossen werden.
Nro. IUI.
Das Regulatio für die Bekleidung der Arbeitshausgefangenen in Ludwigsburg stimmt
mit der Beilage III. ver Zuchthaus-Ordnung, seweit sich vieselbe auf die männlichen Ge-
fangenen bezieht, überein.
Nro. IV. u. V.
Gleichlautend mit der Beilage IV. und V. der Hausordnung für das Zuchthaus.