Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

84 
6é. 71. 
Hierauf erhält der Gefangene seine wirkliche Entlassung, entweder durch freien Austritt 
aus der Strafanstalt, oder, bei verfügtem Transporte, durch Uebergabe an das Oberamt. 
Eine rechtswidrige Verzögerung der Entlassung wird nach Maßgabe der Art. 432 u. 455 
des Strafgesetzbuchs geahndet. 
. 72. 
Besitzt der Gefangene mehr Geld, als er zur Heimreise nöthig hat, so wird solches der 
Ortsobrigkeit zur weiteren Verfügung übersendet. 
& 75. 
Gefangene, welche nach abgelaufener Strafzeit durch Krankheit an der Heimreise gehin- 
vert sind, werden bis zu ihrer Genesung in der Strafanstalt verpflegt, und zwar gegen Ersatz 
der Auslagen, sofern diese nicht unter einem Gulden betragen. Der Ersatz ist entweder aus 
den Mitteln des Gefangenen, oder in deren Ermanglung, aus den Ortskassen seiner Heimaths- 
gemeinde zu leisten. 
Stuttgart den 22. December 1842. 
Der prov. Chef des Justiz-Departements: 
—— Staats-Ratb v. Prieser. 
Beilagen. 
Nro. I. 
Die Hausregeln sind im Wesentlichen gleichlautend mit den für die Zuchthausgefangenen 
vorgeschriebenen. 
8 Nro. II. 
Das Verzeichniß der den Arbeitshausgefangenen in Ludwigsburg gestatteten Genußmittel 
enthält, außer den in der Beilage II. der Hausordnung für das Zuchthaus aufgeführten Ge- 
genständen, auch Wecken, Wassersuppe, gebrannte Suppe, geringere Gemüse, Kartoffelsalat, 
und, nach der Jahreszeit, grünen Salat, täglich je eine Portion. Bier oder Obstmost darf 
wöchentlich fün fmal genossen werden. 
Nro. IUI. 
Das Regulatio für die Bekleidung der Arbeitshausgefangenen in Ludwigsburg stimmt 
mit der Beilage III. ver Zuchthaus-Ordnung, seweit sich vieselbe auf die männlichen Ge- 
fangenen bezieht, überein. 
Nro. IV. u. V. 
Gleichlautend mit der Beilage IV. und V. der Hausordnung für das Zuchthaus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.