Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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K. 4. 
Von dem Ergebnisse der Visitation (I§#. 2, 3), welche in einem geeigneten Lokal, unter 
steter Beobachtung des Anstandes, vorzunehmen ist, wird dem Verwalter Anzeige erstattet. 
. 5. 
Nack beendigter Untersuchung wird der Gefangenen die ausgezeichnete Hauskleidung (9.26) 
angelegt, und sie dem Oberaufseher und den übrigen Offieianten der Strafanstalt vorgestellt, 
und derselben ihr Zimmer und ihre Beschäftigung von dem Verwalter angewiesen. Zugleich 
werden ihr die Hausregeln (Beil. I.) eröffnet, und ihr deren genaue Befolgung eingeschärft, 
auch wird sie von den Strafen der Selbstbefreiung und der Meuterei der Gefangenen in den 
Strafanstalten (Art. 181, 182 des Strafgesetzbuchs) in Kenntniß gesetzt. 
Zweiter Absch nitt. 
Behandlung der Gefangenen. 
#6 I. Allgemeine Vorschriften. 
(. 6. 
Alle Gefangene werden nach gleichen Grundsätzen behandelt. Eine willkührliche Bevor- 
zugung Einzelner vor den Uebrigen ist dem Verwalter und den Officianten der Strafanstalt 
verboten. 
K. 7. 
Die Behandlung der Gefangenen soll im Allgemeinen strenge, aber gerecht und menschlich, 
und auf die sittliche Besserung derselben berechnet seyn; auch ist auf die Gesundbeit der Ge- 
fangenen jede mit dem Strafzwecke und der inneren Ordnung und Diseiplin der Strafanstalt 
vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
". 8. 
Ununterbrochene Beaufsichtigung der Gefangenen hat in der Art Statt zu finden, daß 
für jedes Arbeitszimmer und für jedes Schlafzimmer je eine Aufseberin aufgestellt sfnd. Zur 
Unterstützung derselben werden für jedes Zimmer aus den besseren Gefangenen Obfrauen 
ausgewählt. « 
- K. 9. 
Die Gefangenen haben ein beständiges Stillschweigen zu beobachten, und jede gegen- 
seitige Mittheilung durch Geberden, Blicke, Schrift oder sonstige Mittel ist ihnen verboten. 
Ihr Verkehr mit den Offieianten ist auf das Nothwendige beschränkt.
	        
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