Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

wegen ihres den Bestimmungen der Art. 167 und 284, Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs vom 
1. Maͤrz 1839 zuwiderlaufenden Inhalts gerechtfertigt gefunden, und die fernere Verbreitung 
dieser gesetzwidrigen Schrift für verboten erklärt; was hiemit, unter Beziehung auf den K. 26 
des Preßfreiheitsgesetzes vom 50. Januar 1317, mit dem Anhange zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht wird, daß der Verkauf eines jeden Eremplars dieser Schrift in das In= und Aus- 
land zum erstenmal mit 75 fl. und im Wiederholungsfalle noch härter geahndet wird. 
Ludwigsburg den 25. November 1845. Soden. 
5. Israelitische Ober-Kirchenbehörde. 
Bekanntmachung in Betreff der Besetzung des Rabbinats Freudenthal. 
Von dem K. Ministerium des Innern und des Kirchen= und Schul-Wesens ist auf den 
Vorschlag der K. israelitischen Oberkirchenbehörde unter dem 20. November das Rabbinat 
Freudenthal, O.A. Besigheim, dem Rabbinen Seligmann Grünwald in Lehrensteins- 
feld, auf dessen Ansuchen, übertragen worden. 
Stuttgart den 25. November 1845. Steinhardt. 
C) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Oer Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend den Liqueurschank der Conditoren auf Messen und Märkten. 
Hinsichtlich der Bestimmungen über den Liqueurschank der Conditoren auf Messen und. 
Märkten wird auf den Grund der bestehenden Gesetze Folgendes versügt: 
1) In= und ausländische Conditoren, welche die Messen und Märkte in Württemberg 
besuchen, haben sich, wenn sie mit dem Verkauf ihrer Waaren den Ausschank von Liqueur 
verbinden wollen, vor dem Beginne dieses Ausschanks gegen die Polizei-Behörde des Markt- 
orts darüber auszuweisen, daß sie in ihrer Heimath als Conditoren anerkannt find. 
Den Conditoren sind Lebküchner und Waffelbäcker gleich zu achten, nicht aber Kaufleute, 
Krämer und andere Händler. 
2) Der Ortsvorsteher oder der sonst mit der Markt-Polizei beaustragte Beamte ist 
verpflichtet, dem Orts-Acciser diejenigen Conditoren, welche sich zum Betrieb eines Liqueur- 
schanks auf dem Markte gemeldet haben, anzuzeigen, und auch die Letzteren, selbst auf die
	        
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