Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

R o. 
nugs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
Regiern 
  
Deienstag den 26. December 1843. 
In halt. 
Königl. Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Versügung, betreffend einige Abänderungen in der Tare der Arznei- 
mittel. (Mit einer Beilage.) 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departementé. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend einige Abänderungen in der Tare der Arzneimittel“). (Mit einer Beilage.) 
In Folge der neuesten periodischen Revision der Tare der Arzneimittel wird zufolge 
bcher Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 20. d. M. Nachstehendes 
verfügt: 
1) Für die in der Beilage verzeichneten Arzneistoffe gelten, bis auf Weiteres, die beige- 
fügten Preis-Bestimmungen. 
2) Für alle andern Artikel gelten die Bestimmungen der revidirten Medikamenten-Tare 
vom 25. Juli 1851 (Reg. Blatt S. 505 ff.), und, sowelt viese nicht Ziel und Maas 
Tben sollte, der älteren Tare vom Jahre 1755. 
3) Die in der Ministerial-Verfügung vom 23. Juli 1851, unter Nr. 3 enthaltene Be- 
stimmung, daß für die Zimmt-Tinctur durchaus nur ceplon'scher Zimmt, für Rhabar= 
ber-Präparate nur die beste moskowitische Rhabarber verwendet werden soll, wird zur 
genauen Befolgung wiederholt eingeschärft. « 
DieneuenPreis-BestimmungentretenvomLJanuarlsManinWirksamkeit,und 
die Behörden haben über der Befolgung derselben mit Ernst zu wachen. 
Stuttgart den 22. December 1845. « Schlaper-- 
*) Anmerkung. Von gegenwärtiger Verfügung sind wegen des Bedürfnisses der Apotheker mehr Abdrücke, als 
gewöhnlich gemacht worden, und kann das Eremplar um den Preis von drei Kreuzern bei der Expepition 
des Regierungs-Blattes abgelangt werpen.
	        
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