Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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K. 1. 
Der fürstliche Forstverwaltungs-Bezirk, welchem in Gemäßheit des §. 45 der erwähnten 
Deklaration ein Unseren Oberförstern gleichzustellender Forstverwalter vorgesetzt wird, ist 
nach der Beilage A. in fünf Reviere abgetheilt, wofür die erforderlichen Revierförster nach 
Maßgabe des §. 46, Punkt 2 der Deklaration angestellt werden. 
. 2. 
Die fürstlichen Forstdiener treten vom 1. Januar 1844 an in Wirksamkeit. Die erste 
Einweisung und Verpflichtung derselben geschieht durch einen von Unserem Finanz-Ministerium 
abzuordnenden Commissär. 
K. 5. 
In Ansehung der Befugnisse und Pflichten der fürstlichen Forstdiener gilt im Allgemei- 
nen dasjenige, was Wir durch Unsere Verordnung vom 12. Juni 1323, W. “ bis 65 
für die fürstlich Taris'schen Forststellen bestimmt haben, so weit nicht rücksichtlich der Revier- 
förster in dem erwähnten §.46, Punkt 2 der Deklaration von 1829 eine Ausnahme begründet ist. 
Gegeben, Stuttgart den 27. November 1845. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Herdegen. 
Auf Befehl des Königs, 
der Staats-Secretär: 
Goeé.
	        
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