Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Wissensgafttice F r 
sehr gnt 8. 
gut bis sehr be . .175,138 
gut. .. . . . . 6,1-8. 
ziemlich gut bis zu 5, 1—9. 
ziemlich gut.. 4, 1—9. 
mittelmäßiig 3, 1—9. 
schleccht 2, 1—9. 
nichts ilI. — 
Freihandzeichnen: 
sehr gut.. 65656, 1—-9. 
gut4t 591—9. 
mittelmäßsig 2, 1—9. 
schlecht 1, 1—9. 
Um in dem betreffenden Fache für befäbigt zu blien, naß bei den wissenschaftlichen Fichern 
wenigstens das Prädikat „Jiemlich gut bis gut“ mit 5, und bei dem Freihandgeichnen mittel- 
mäßig mit 2, 5 ertheilt werden, und, um überhaupt für befähige zur Aufnahme erklärt werden 
zu können, muß der Geprüfte in wenigstens zwei Drittheil der Prüfungsgegenstände bestanden 
seyn. 
Von jedem Prüfungsgegenstand wird eine eigene Liste angefertigt, und solche von dem 
Eraminator unterschrieben. Aus diesen einzelnen Listen trägt alsdann die Prüfungs-Commis- 
sion die Haupt-Lokationsliste zusammen, summirt die Numern, welche ein Jeder der Geprüf- 
ten erhalten hat, und stellt nach dem Resultate die Lokation fest. 
5. 9. 
Aufnahme der Regiments-Offiziers-Zöglinge. 
Die auf diese Weise entworfene Lokationsliste wird von der Prüfungs-Commissson mit 
einem Berichte und unter Anschluß sämtlicher Urkunden dem Kriegs-Milnister eingereicht, wel- 
cher alsdann nach Maßgabe des Bedarfes und nach dem Grade der Befähigung, die Bewer- 
ber zu Regiments-Offiziers-Zöglingen zweiter Classe ernennen wird. Die Ernennung gewährt 
koinen weiteren Anspruch, als den, zu der künftigen Hauptprüfung zugelassen zu werden.
	        
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