R) Der Departements des Innern und der Finanzen.
Der Ministerien des Innern und der Finanzen.
Verfügung, betreffend die Herstellung der Bevöikerungslisten.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Geschäfts der Bevölkerungs-Aufnahmen wird
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 26. d. M. unter Abän-
äinderung der Ministerial-Verfügungen vom 23. Juni 1825, Art. 7 (Reg. Blatt S. ö1) und
2. August 1832, §. 9 (Reg. Blatt S. 299) und vom 29. August 1835, K. 5 (Reg. Blatt
S. 493) Folgendes verfügt:
1) Die von den Oberämtern alle Jahre über den Gang der staatsangebörigen
Bevölkerung, alle drei Jahre über die ortsanwesende Bewvölkerung und alle
zwölf Jahre über den Stand der Bevölkerung aufzunehmenden Listen werden in
Jukunft mit Ausschluß der Kreisregierungen von dem statistisch-topographischen Bureau
gesammelt und bearbeitet. Zu diesem Behufe sind jene Listen nicht mehr an die
Kreisregierungen, sondern unmittelbar an das genannte Bureau einzusenden.
Die Oberämter haben die ihnen von jenem Bureau auf den. Grund der bestehenden
Vorschristen zukommenden Aufträge zur Ergänzung oder Berichtigung der von ihnen
verfaßten Listen genau und schleunig zu befolgen und überhaupt jede Auskunft, die
von ihnen verlangt wird, gebührend zu ertheilen.
5) Diese Anordnung tritt schon für die gegenwärtigen Aufnahmen der staatsangrhörigen
und der ortsanwesenden Bevölkerung in Wirksamkeit. "
4) Hinsichtlich der materiellen Geschäfts-Behandlung verbleibe es bei ven bestehenden
Vorschriften.
Stuttgart den 28. December 1845. Schlaper. Herdegen.
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C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministerium.
a) Bekanntmachung des Ergebnisses einer zweiten höheren Finanz-Dienstprüfung.
Von ven nach der Bekanntmachung vom 21. November d. J. (Reg.Blatt S. 793) zu
einer zweiten höheren Finanz-Dienstprüfung auf den 11. d. M. vorgeladenen zwei Candidaten,
ist, nachdem Einer von der Prüfung wieder abgestanden,