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Dem Verwalter steht die Befugniß zu, Gefängenen, welche sich nicht gut betragen, das
Recht zur Anschaffung von Speise-Artikeln zeitlich zu entziehen.
25.
Beschwerden der Gefangenen über die Kost und die erlaubten Genußmittel bat der Ver-
walter, nöthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen und zu er-
ledigen.
*. Klagen über das Brod sind, wenn site nicht auf gleiche Weise erledigt werden können,
an die Polizeibehörde und die öffentliche Brovschau zur Entscheidung zu bringen.
Uebrigens hat der Verwalter von Amtswegen für die vorschriftmäßige Abgabe dieser
Gegenstände zu sorgen, und muthwillige Beschwerden zu ahnden.
B. Kleidung.
26.
Die Gefangenen des Arbeitshauses tragen eine ausgezeichnete gleichförmige Kleidung.
(Art. 14 des Strafgesetzbuchs.)
Die Farbe derselben ist halb schwarz und halb grau.
Einzelnen Gefangenen kann, nach dem Gutachten des Hausarztes, gestattet werden, bei
kalter Witterung, unter der ausgezeichneten Kleidung, ihre bigenen Unterkleider anzulegen.
Das Tragen des eigenen Leibweißzeugs ist sämtlichen Gefangenen gestattet.
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile der Kleidung, sowie über den Wechsel
der Kleider und Leibwäsche, sind in dem Regulatio über die Bekleidung der Gefangenen ent-
halten. (Beil. Nro. III.)
C. Lagerstätten.
8. 27.
Jede Gefangene erhält eine eigene (d. h. einschläfrige) Bettstelle.
Das Nähere über die Bestandtheile der Betten und den Wechsel derselben ist gleichfalls
in einem besondern Regulative bestimmt. (Beil. Rro. IV.)
Der Gebrauch eigener Bettstücke ist den Gefangenen von dem Verwalter nur dann zu
gestatten, wenn der Hausarzt solches aus Gesundheits-Rücksichten für nothwendig erklärt.
D. Kerpewpflege, Reinlichkeit.
5. 28.
Wegen mäglichster Reinhaltung ihres Körpers und ihrer Kleider ist ven Gesanzeien im
Punkte 6 der Hausregeln das Naͤhere vorgeschrieben.