Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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g. 29. 
Auch in den Gelasen der Strafanstalt ist auf die moͤglichste Reinlichkeit zu dringen, 
weßhalb insbesondere die Wohn- und Schlafzimmer täglich zu lüsten, auszukehren und öfters 
aufzuwaschen sind. Saͤmtliche Gelasse sind jährlich wenigstens einmal zu weißen, und es 
dürfen alsdann erst nach völliger Abtrocknung derselben die Gefangenen in ihre Zimmer 
zurückgebracht werden. 
Auch die Bettstellen sind jährlich mehrmals abzuwaschen. 
8. 50. 
Zum Genusse der freien Luft werden die Gefangenen täglich zugelassen. (Art. 26 des 
Strasgesetzbuchs.) 
Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die bestimmten Erholungsplätze 
in dem Hofraume geführt, wo sie unter gehöriger Aussicht sich bewegen dürfen. Der Zeit- 
punkt und die Dauer der Erholung ist durch die Tages-Ordnung bestimmt. 
. 51. 
Keine Gefangene, welcher ihre Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, darf sich 
derselben entziehen. Jedoch sind hievon ausgeschlossen: 
1) Diejenigen Gefangenen, welche zu einsamer Einsperrung, oder zu Dunkelarrest verur- 
theilt sind, waͤhrend der Erstehung dieser Strafe. 
2) Diejenigen, welche sich im Untersuchungsarreste befinden; diese werden zur Bewegung 
im Freien nicht öfter, als die bezirksgerichtlichen Untersuchungs-Gefangenen, und stets 
abgesondert von den übrigen Gefangenen, zugelassen. 
E. Krankenpflege. 
. 57. 
Die Krankenzimmer sind mit allem Nöthigen zu guter und regelmäßiger Verpflegung 
der Kranken auszustatten; auch muß für stete Erhaltung der Reinlichkeit und reiner Luft in 
denselben gesorgt werden. 
S. 55. 6 
Für die Erhaltung der Ordnung in diesen Zimmern sorgt, unter Mitwirkung des Wund- 
arztes, eine eigene Aufseherin. 
K. 53. 
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Wundarztes 
durch vie aus der Mitte der Gefangenen hiezu ausgewählten Wärterinnen besorgt. Uebri- 
gen# ist auch hiebei jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen möglichst zu 
verhüten.
	        
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