Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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III. Beschäftigung der Gefangenen. 
* 5 . 39. 
Mit det Arbeltshausstrafe ist Zwang zur Abbeit verbunden. (Art. 13 des Strafgeset= 
buchs.) 
Die den Gefangenen auferlegte Arbeit soll übrigens nach Art und Dauer ihrer Gesund- 
heit unnachtheilig seyn. (Art. 26 des Strafgesetzbuchs.) 
Zur Arbeit werden die Gefangenen in passender Anzahl in gemeinsamen Zimmern 
vereinigt. 
g. 40. 
Die in der Strafanstalt zu betreibenden Arbeits= und Fabrikations= Zweige, so wie die 
Gxröße der täglichen Arbeits-Aufgabe im Allgemeinen, worüber für die verschiedenen Arbeiten 
besondere, in den Arbeitszimmern anzuheftende Regulative zu fertigen sind, werden von dem 
Strafanstalten-Collegium bestimmt. 
Dieses wird bei deren Auswahl auf solche Bedacht nehmen, welche nicht bloß einen ergie- 
bigen Ertrag gewähren, sondern auch als Mittel der Zucht und zu Begründung eines das 
Fortkommen der Gefangenen nach ihrer Entlassung sichernden geordneten Erwerbes geeignet 
sind. 
. 41. 
So weit es thunlich, sind die eigenen Bedürfnisse der Strafanstalt, durh die Gefangenen 
selbst anfertigen zu lassen, auch haben dieselben die häuslichen Arbeiten zu verrichten. 
Für diejenigen häuslichen Geschäfte, welche in den Gängen und Hofräumen der Anstalt 
vorgenommen werden, sind aus den besseren und zuverläßigeren Gefangenen, welche bereits 
einen bedeutenden Theil ihrer Strafe erstanden haben, eigene Hofschäfferinnen von der Verwal- 
tung auszuwählen. 
K. 42. 
Die Beschäftigung der ein zelnen Gefangenen, und ihre tägliche Arbeits-Aufgabe wird 
von dem Verwalter unter Zuziehung des Hauemeisters bestimmt. Derselbe wird hiebei, so 
weit es thunlich, auf die von ihnen bisher betriebene oder eine gleichartige Beschäftigung Rück- 
sicht nehmen, auch vie gehörig begründeten Wünsche derselben, namentlich der jüngeren Ge- 
fangenen, ein in der Strafanstalt eingeführtes Gewerbe zu erlernen, nicht unbeachtet lassen. 
S. 43. 
Die Arbeitszeit ist für Werktage auf zeben, für Feiertage auf fünf Stunden täglich fest- 
gesetzt. Dieser entsprechend ist die tägliche Arbeits-Aufgabe so zu bestimmen, daß es einer 
fleißigen Arbeiterin möglich wird, noch etwas mehr, als diese Aufgabe, zu fertigen, und sich hier-
	        
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