Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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durch einen Nebenverdienst zu erwerben. Die einzelnen Gefangenen haben, je nach ihrer 
Tüchtigkeit, entweder die volle, oder die dreiviertheilige over die hälftige Arbeits-Aufgabe zu 
leisten. 
" Gefangene, welche ein Gewerbe erst erlernen, dürfen während der ihnen bewilligten Lebr- 
zeit keinen Nebenverdienst erwerben. Auch darf denjenigen, welche mit Arbeits- Aufgaben im 
Rückstande sind, in so lange kein Nebenverdienst gutgeschrieben werden. Wer durch sein Ver- 
schulden Arbeits-Rückstände anwachsen läßt, oder der Arbeit sich weigert, wird mit angemes- 
sener Disciplinarstrafe belegt. 
S. 44. 
Für die Arbeiten der Gefangenen ist ein verhältnißmäßiger Lohn festzusetzen, wonach der 
Verdienst einer Jeden berechnet wird. Hinsichtlich verjenigen Arbeiten, bei welchen ihrer Na- 
tur nach eine bestimmte Arbeits-Aufgabe nicht wohl festgesetzt werden kann, bleibt es dem Er- 
messen des Verwalters überlassen, fleisigen Gefangenen einen billigen Nebenverdlenst zu be- 
willigen. 
u kann denjenigen Gefangenen, welche wegen Alters, Krärklichkeit oder Gebrechlich- 
keit einen Nebenverdienst zu erwerben nicht im Stande sind, für fleißiges Arbeiten ausnahms- 
weise eine kleine Belohnung ausgesetzt werden. 
8. 45. 
Von dem Nebenverdienste der Gefangenen muß jedenfalls so viel zurückgelegt werden, 
daß sie bei ihrer Entlassung eine Baarschaft besitzen, wovon wenigstens die Kosten der Heim- 
reise bestritten werden können. Ihre weiteren Ersparnisse, soweit sie nicht zu Anschaffung er- 
laubter Genußmittel verwendet werden, sind zunächst zu Tilgung ver während ihrer Straf- 
zeit etwa entstandenen Erfatzverbindlichkeiten, sodann aber zu Erleichterung und Beförderung 
ihres ehrlichen Fortkommens nach der Entlassung zu verwenden. Eine Verwendung derselben 
zu Tilgung etwaiger früherer Verbindlichkeiten findet nicht Statt. 
# 46. 
Ueber sämtliche Ersparnisse und sonstige Geldeinnahmen jeder Gefangenen, so wie über 
ihre, mit Genehmigung des Verwalters gemachten Ausgaben wird von dem Hausmeister 
Rechnung geführt, veren Einsicht ihr auf Verlangen zu gestatten ist, und wovon ihr ein, 
balbjährlich zu ergänzender Auszug zugestellt wird. Jede Gefangene hat die Richtigkeit der 
ste betreffenden Einträge in dem Abrechnungsbuche zu beurkunden. Die verfügbaren Gelver 
der Gefangenen sind auf sichere Weise verzinslich anzulegen.
	        
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