Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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2) Ein gesunder, fehlerfreier Körper, wozu namentlich ein gutes Gesicht und Gehoͤr zu 
rechnen ist. 
5) Sittliches Wohlverhalten vor der Anmeldung. 
) Hinreichendes Vermögen, um vie Kosten für den Unterhalt in der Anstalt und die 
künftige Offiziers-Ausrüstung bestreiten zu können. 
5) Das Bestehen in der Prüfung in den vorgeschriebenen Kenntnissen. 
Endlich haben sich 
6) die Zöglinge, aber nicht die Lehrgenossen, zu verpflichten, nach vollendetem vierjährigem 
Cursus sechs Jahre in dem K. Truppenkorps zu dienen oder die auf sie verwendeten 
Kosten zu ersetzen. « 
Diese Verbindlichkeit haben die Eltern oder Vormünder der Zöglinge durch ihre 
Unterschrift zu verbürgen. 
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ç Die Bewerber zur Aufnahme haben sich vierzehn Tage vor dem zur Prüfung ausge- 
shriebenen Termine schriftlich bei dem K. Kriegs-Ministerium anzumelden und folgende Urkunden 
kinzureichen 
à) Einen Taufschein zur Beurkundung des vorgeschriebenen Alters. 
b) Ein ärztliches Zeugniß über die verlangte körperliche Tüchtigkeit. 
6) Zeugnisse der bisherigen Lebrer über sittliches Wohlverhalten und den genossenen 
Unterricht. Diese Zeugnisse müssen wenigstens den Zeitraum der letztverflossenen 
zwei Jahre umfassen und es wird vorausgesetzt, daß dieselben mit der größten 
Gewissenhaftigkeit abgesaßt sepen. 
40 Eine von den Eltern oder Vormündern ausgestellte und von der obrigkeitlichen 
Behörde beglaubigte Urkunde, daß der Bewerber im Falle seiner Aufnahme die 
vorgeschriebenen Unterhaltungs= und Ausrüstungs-Kosten zu bestreiten im Stande sey. 
Hierbei haben die Behörden nicht allein die Aechtheit der Unterschrift desjenigen, 
der die Urkunde ausgestellt hat, sondern auch zu beglaubigen, daß die Vermögens- 
Umstände die Einhaltung der übernommenen Verbindlichkeiten zulassen. 
Gehört der Vater des Bewerbers dem aktiven Militär an, so hat die Beglaubigung 
dieser Urkunde das zuständige Militärgericht zu vollziehen. Befindet sich der Vater 
im Civilstande, wozu in dieser Beziehung auch die pensionirten Offiziere gerechnet 
werden, so erfolgt die Beglaubigung durch die zuständige Civilgerichtsstelle.
	        
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