Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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men werden konnte, wird bei seinem Truppentheile, und, wenn eine längere Beobach- 
tung geboten scheint, in dem Garnisons-Spitale der Ressdenz, wo sich das höhere mili- 
tärärztliche Personal befindet, beobachtet. 
2) Die etwaigen Beweiemittel für das angebliche Gebrechen sind der Commandobehörde, 
welche angewiesen ist, die Führung des Beweises auf jede moͤzliche Weise zu erleichtern, 
gleich nach der Einreihung anzugeben. 
3) Außerordentliche Heilversuche in Beziehung auf das angegebene Gebrechen dürfen, wenn 
nicht der Einzelne es selbst wünschen sollte, nicht angestellt werden. 
4) Die militärischen Befehlshaber sind angewiesen worden, keinen solchen Rekruten zu Ue- 
bungen oder Verrichtungen anzuhalten, in deren Folge er beim Vorhandenseyn seines 
angeblichen Gebrechens Schaden an seiner Gesundbeit nehmen könnte, worüber das 
pflichtmäßige Gutachten des Regimentarztes eingeholt wird. 
5) Stimmt die angestellte Beobachtung mit dem Vorgeben des Rekruten und mit seinen sonst 
beigebrachten Beweismitteln überein, so wird seine Dienstentlassung verfügt, im andern 
Falle aber entweder längere Beobachtung oder Beibehaltung im Dienste angeordnet. 
Die Oberämter werden in vorkommenden Fällen die Betheiligten sachgemäß hierüber 
belehren. 
101. 
Um die Auswahl der Rekruten zu den verschiedenen Waffengattungen (§99.2. 151.) zu 
erleichtern, hat der Musterungsoffzier während der Verhandl#gen zu bemerken, wenn sich ein 
Tüchtigerklärter nach Größe, Körperbeschaffenbeit, Profession oder früherer Lebensweise vor- 
zugsweise zur Eintbeilung bei der Artillerie, Nebterei cer dem Pionniercotps eignen 
dürfte, und diese Bemerkung durch den Aktuar in die zehnte Columne der Ziehungelife 
eintragen zu lassen. 
z. B. „versteht mit Pferden umzugeben, eignet s ch zur Reiterei, zum Artillerie- 
train.“ u. s. w. 1 
Auf dieselbe Weise hat der Oberamtmann, aber unter keinen Umständen während des 
Musterungsgeschäfts selbst, das dadurch ungebührlich verzögert werden würde, sondern bei an- 
dern Gelegenheiten, die Wünsche Einzelner in Absicht auf ihre Eintheilung zu den eben be- 
namten Waffengattungen aufzunehmen und einzutragen. z. B. 
„wünscht zur Reiterei eingetheilt zu werden“ 
öbittet um Eintheilung bei der Artillerie“ u. s. w.
	        
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