Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

86  DHos  deutsche  Reich  und  srine  rinzelnen  Glieder.  (März  10—12.)

gegen  dieses  Blatt  zu  erheben.  Jeht  aber  vertheidige  Herr  Mühlhäusfer
dasselbe  Ministerium.  Deutlicher  könne  nichts  beweisen,  wohin  wir  bereits
gekommen  seien.  Es  fei  heute  von  Gespenstern  gesprochen  worden.  Ja,  aber
diese  gingen  am  hellen  Tage  um.  Trohzdem  woͤlle  er  nicht  Alles  glauben,
was  man  sich  erzähle.  So  namenilich  z.  B.  nicht,  daß  an  allerhöchster
Stelle  Einflüsse  udnn  seien  über  die  Köpfe  der  Minister  hinweg.  Er  dürfe
wohl  auch  darauf  hinweisen,  wie  Minister  v.  Stößer  ins  Amt  gekommen
sei.  Dieß  sei  geschehen  kurz  nach  feinem  demonstrativen  Austritt  aus  der
bationaliberalen  Fraction  und  die  Vermuthung  liege  nahe,  daß  Herr

v.  Stößer  nur  ausgetreten  sei,  um  Minister  werden  zu  können.  Der  Präsident
  erklärt,  solche  Unterstellungen  dürfe  man  Niemanden  machen.  Abg.
Fieser  will  sich  bei  diesem  Punct  nicht  länger  aufhalten,  sondern  nur  noch
darauf  hinweisen,  daß  sich  die  angekündigte  Veränderung  der  Methode  des
Ministeriums  in  den  Prehmahregskungen  gezeigta  welche  die  Befürchtung
wachriefen,  daß  noch  mehr  nachkommen  werde.  Der  Vercchterltaier  empfiehlt
die  Annahme  des  Antrages,  weil  derselbe  offen  das  Mißtrauen  gegen  Ministerialpräsident
  Stößer  ausspreche  und  ebenso  die  Fortdauer  des  Vertrauens
zu  Staatsminister  Turban.  Der  Antrag  der  Commission  in  Bezug  auf  die
Budgetposition  wird  mit  großer  Mehrheit  genehmigt  und  dann  der  Antrag
Kiefer  mit  28  gegen  19  Stimmen  angenommen;  7  Mitglieder  enthalten  sich
der  Abstimmung:;  die  Abgg.  Stößer  und  Lamey  nehmen  an  der  Abstimmung
nicht  Theil;  5  Mitglieder  fehlen.

10.  März.  (Elsaß-Lothringen.)  Ein  Conflict  zwischen
dem  Statthalter  v.  Manteuffel  und  dem  Staatssecretär  von  Elsaß=Lothringen
  Herzog  endigt  mit  einem  Siege  des  ersteren:  Nach  neuerer
Anordnung  geht  der  Verkehr  der  obersten  Reichsbehörden  mit  der
Regierung  von  Elsaß-Lothringen  nicht  mehr  zu  Händen  des  Staatssecretärs,
  sondern  zu  denen  des  Statthalters.

11.  März.  (Deutsches  Reich.)  Reichstag:  Erste  Lesung  der
Brausteuervorlage.  Der  Antrag  auf  Ueberweisung  an  eine  Commission
  wird  abgelehnt  und  die  zweite  Berathung  im  Plenum  beschlossen.
  Die  Ablehnung  der  ganzen  Vorlage  gilt  als  ziemlich  sicher.

12.  März.  (Deutsches  Reich.)  Bundesrath:  genehmigt  das
Wuchergesetz  nach  den  Anträgen  des  Justizausschusses  mit  einigen
Abänderungen  zur  Vorlage  an  den  Reichstag  und  nimmt  den  Antrag
an,  die  Zollaversen  für  die  Hansestädte  von  3  auf  5.X7  zu  erhöhen.

Der  Gesetzentwurf  betr.  den  Wucher  lautet  nunmehr:  Art.  1.
Hinter  den  §  302  des  Strafgesehbuchs  für  bas  deutsche  Reich  werden  die
solgenden  neuen  §§  302a,  302b,  302c,  302d  eingeslellt:  §  302a.  Wer
unter  Ausbeutung  der  Nothlage,  des  Liichtsinns  oder  der  Unerfahrenheit
eines  Andern  für  ein  Darlehen  oder  im  Falle  der  Stundung  einer  Geldforderung
  sich  oder  einem  Dritten  Vermögensvortheile  versprechen  oder  gewähren
  läßt,  welche  den  üblichen  Zinsfuß  dergestalt  überschreiten,  daß  nach
den  Umständen  des  Falles  die  Vermögensvortheile  in  auffälligem  Mißwerhältnisse
  zu  der  Leistung  stehen,  wird  wegen  Wuchers  mit  Gefängniß  bis  zu
sechs  Monaten  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  ½  dreitausend  Mark  bestraft.
Auch  kann  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  §8  302b.
Wer  sich  oder  einem  Dritten  die  wucherlichen  Vermögensvortheile  (8  302a)