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Die (verwittwete) Mutter hat aus erster Ehe den Sohn A., aus zweiter Ehe den mi-
litärpflichtigen Sohn B. Flür letzteren kann ein Zurückstellungs-Grund nicht geltend gemacht
serden; denn obgleich Einziger Sohn aus zweiter Ebse, ist er durch das Vorhandenseyn des
ältern Halbbruders weder einziger, noch ältester Sohn einer Wittwe.
& 114.
Die Worte (Schluß des Art. 30.), daß unter elternlosen Geschwistern nur diejeni-
gen halbbürtigen in Betracht kommen, welche einen gemeinschaftlichen Vater haben,
werden dahin näher erläutert, daß nach dem Tode beider Eltern, des gemeinschaftlichen oder
einseitigen Vaters, und der gemeinschaftlichen oder einseitigen Mutter, dergleichen elternlose Ge-
schwister, welche ver schiedene Mütter, aber einen gemeinschaftlichen Vater hatten,
als Glieder einer einzigen Familie, wenn sie vagegen eine gemeinschaftliche Mutter,
aber verschiedene Väter hatten, als Gliever verschiedener Familien zu betrachten sepen, in
jenem Falle also der Anspruch geltend gemacht werden könne, in diesem aber nicht.
« H.115.
Bei der den einzigen oder ältesten Wittwensöhnen zugestandenen Zurückstellung wird
vorausgesetzt, daß der Wittwenstand zur Zeit der Aushebung noch fortbestehe, daher für den
einzigen over ältesten Sohn einer Mutter, die nicht mehr Wittwe ist, ein Zurückstellungsgrund
so wenig geltend gemacht werden kann, als für den einzigen oder ältesten Sohn einer abge-
schiedenen, oder von ihrem Manne verlassenen Frau, die nicht Wittwe ist.
K. 116.
Für einen Sohn, der zugleich Einziges Kind ist, kann Zurückstellung verlangt werden,
wenn er auch nur in Beziehung auf seinen Vater oder auf seine Mutter Einziges Kind ist,
vorausgesetzt, daß dieser Vater oder diese Mutter sich am Leben befindet, wobei die Frage, ob
ersterer im gesetzlichen Sinne gebrechlich sey, und letztere im Wittwenstande lebe, gar nicht in
Betracht kommt.
Z. B. zwei Ehegatten leben in zweiter, kinderloser Ehe. Aus erster Ehe hat der Ebe-
mann mehrere Kinder, die Ehefrau einen Sohn, der ihr Einziges Kind ist, beigebracht. Die
Mutter, obschon fie nicht Wittwe ist, kann Zurückstellung ihres Einzigen Kindes verlangen; sie
könnte es aber auch, wenn sie von ihrem Manne geschieden wäre, weil das Gesetz die frag-
liche Zurückstellung nur von dem Leben der Mutter, nicht aber von der Fortdauer der Ehe ab-
hängig macht.