Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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K. 117. 
Unter Brüdern, welche im Militärdienste befindlich sind, oder den im Dienste 
befindlichen gleichgeachtet werden dürfen (Art. 30. Ziffer 3. u. 7.), versteht das Gesetz einmal? 
nur solche, welche für sich, d. h. ohne gegen die Einstandssumme eingestanden zu seyn, persön- 
lich dienen, ohne Rücksicht, ob sie freiwillig oder durch das Gesetz berufen, eingetreten sind, oder 
ob sie nach ausgedienter Kapitulation freiwillig fortdienen (Art. 17.); zum andern nur solche, 
welche zum Waffendienste bestimmt find, over wenigstens in einem obligaten Dienstverhältnisse 
(mit Kapitulation) steben. 
Militärbeamte sind in dieser Beziehung nicht als im Militär dienend zu betrachten, eben- 
sowenig Zöglinge der Offziersbildungsanstalt, so lange sie den Dienst im Armeerorps noch 
nicht angetreten haben. 
Dagegen vürfen Militärsträflinge, die zur Wieder-Einreihung bestimmt sind, ferner De- 
serteure und Vermitte, desgleichen Solche, die als unwürdig zum Waffendienste zu militärischen 
Arbeiten verwendet werden, so lange der Militärverband besteht, als dienend betrachtet 
werden. 
S. 118. 
Die dem ältesten Bruder elternloser Geschwister, welche eine gemeinschaftliche Haus- 
baltung führen, zugestandene Zurückstellung ist auch dann begründet, wenn die Haushaltung 
nur mit Einem Geschwister gemeinschaftlich fortgeführt wird, vorausgesetzt, daß die übrigen 
Bedingungen des Gesetzes zutreffen. 
Zum Begriffe einer gemeinschaftlichen Haushaltung gehört gemeinschaftliches Zusammen- 
leben und Wohnen, mit einem Worte: ein gemeinschaftlicher Herd. 
K. 119. 
Wenn bei einer und derselben Aushebung zwei Brüder zum Contingente bezeichnet 
Worden sind, so ist die Zurückstellung dessen, der die höhere Loosnummer gezogen hat (Art. 50. 
Zifer 6.), zu Gunsten der verwittweten Mutter, oder des in Art. 29. B. Ziffer 5. be- 
zeichneten Vaters, oder der daselbst Ziffer . benannten elternlosen Geschwister nur unter der 
Voraussetzung zmläßig, daß außer den beiden Brüvern sonst kein Bruder, oder kein älterer Bru- 
der derselben vorhanden ist (Art. 50. Zifl. 5.), oder daß ihr älterer Bruder bereits im Militär- 
dienste steht. 
. 120. « 
Das Gesetz will, daß außereheliche Kinder, wenn fie nicht durch nachfolgende Heirath
	        
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