Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

7) „Befreit“ 
(auf den Grund des Art. 5.). 
8) „Untauglich:“ 
a) unter'm Maß; 
b) wegen Gebrechlichkeit. 
9) „Freiwillig dienend,“ 
worunter die im g. 151. Aufgeführten zu verstehen sind. 
10) „Gelöscht.“ 
Wenn sich nach Ziehung des Looses ergiebt, daß ein Militärpflichtiger ungebührlich 
in die Ziehungsliste aufgenommen worden (F. 46.), oder wenn einer bis zu der vorläu- 
sigen Contingents-Ausscheidung gestorben ist. In beiden Fällen wird der Grund der 
Löschung in der sechsten Columne der Ziehungsliste angeführt und mit den bezüglichen Ur- 
kunden belegt. 
Obige Bezeichnungen beziehen sich zunächst nur auf die Militärpflichtigen der laufenden 
Altereklasse. Sind aber in der Ziehungsliste unter Lit. A. Militärpflichtige von der vorigen 
Altersklasse vorhanden, welche wegen zeitlicher Untauglichkeit zur Musterung des laufenden Jah- 
res verwiesen worden sind (§. 43.), so lauten die Hauptbezeichnungen: 
1) „Aushebungs fäbig:“ 
wenn ein n solcher Militärpflichtiger tauglich erkannt worden ist. 
2) „Als aushebungsfähig angenommen:“ 
wie oben Ziff. 2. Lil. a. u. b. 
5) „Abermals untauglich:“ 
a) unter'm Maß; 
5) wegen Gebrechlichkeit. 
8. 129. 
Um die vorläufige Grenze des Contingents zu bestimmen, werden mit Uebergehung 
der wegen Familien-Verhältnisse Zurückgestellten, 
der zur nächsten Jahres-Musterung Verwiesenen, 
der Befreiten, 
der als untauglich Ausgeschiedenen, und 
der in der Ziehungeliste Gelöschten
	        
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