Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Damit  übrigens  Jeder  wisse,  welche  Folgen  eine  solche  Erklärung  hat,  wird  bemerkt,  daß,
so  lange  einer  das  Eine  Dienstjahr  nicht  abgeleistet  hat,

1)  die  militärische  Gerichtsbarkeit  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze  und  Verordnungen
  gegen  ihn  begründet  ist;

2)  daß  in  Absicht  auf  seine  Person  dieselben  Beschränkungen  eintreten,  denen  jeder
beurlaubte  Soldat  unterworfen  ist;

3)  daß  die  Uebertretung  dieser  Vorschriften  Einberufung,  und  nach  Umständen  Bestrafung
  und  Beibehaltung  im  Dienste  auf  die  gesetzliche  Dauer  (Art.  52.)  zur
Folge  baben  müßte.

K.  125.

Wegen  ver  übrigen  Verhältnisse  der  mit  einjähriger  Dienstzeit  Eingereihten  während  ihrer
Anwesenheit  bei  der  Fahne,  wird  das  Kriegs-Ministerium  den  Commando-Behörden  besondere
Weisungen  ertheilen.

In  Absicht  auf  Urlaubs-Ertheilung  während  der  einfährigen  Dienstzeit  wird  bemerkt,  daß
es  einzig  und  allein  von  den  Fortschritten  des  Einzelnen,  und  von  dem  Grade  seiner  militärischen
  Ausbildung  und  Befähigung  abhängig  gemacht  ist,  ob  er  vor  oder  nach  der  Hälfte  der
angetretenen  einsährigen  Dienfzeit  beurlaubt  werden  kann?).

S.  126.

Um  die  Ausführung  des  Art.  55.  wegen  Zurücknahme  der  Verwilligung  Einjähriger  Dienstzeit
  möglich  zu  machen,  haben  die  Oberämter  Dasselbe  zu  beobachten,  was  ihnen  im  9.  I110.
wegen  der  Berufs  halber  Zurückgestellten  aufgegeben  ist.

Siebentes  Kapitel.

Bilvung  der  Bezirks-Contingente.
Zu  Art.  56—56.
G.  127.
Unmittelbar  nach  der  Musterung  hat  der  Bezirks-Rekrutirungsrath  das  Contin“,
Hent  zu  bilden,  und  die  Loosnummer  auszumitteln,  bis  zu  welcher  sich  das  Contingent  vorläufig
  erstreckt.

*)  Durch  ein  Erpeditions=  Versehen  bei  der  End-Redaktion  des  Gesetzes  sind  im  Art.  32.  die  Worte:  Urlaub  „dis
zu  sechö  Monaten,“  welche  nach  ver  ständischen  Verabschiedung  hätten  weggelassen  werden  sollen,  steben  geblieben.